Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf ich eigentlich selbst für den Betriebsrat kandidieren?
Gerade wenn in einem Betrieb zum ersten Mal eine Wahl ansteht, herrscht oft Unsicherheit darüber, wer überhaupt kandidieren darf – und ob bestimmte Beschäftigungsformen (wie Leiharbeit oder Befristung) ein Hindernis sind.
In diesem Artikel erklären wir klar und verständlich, wer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wählbar ist, welche Ausnahmen gelten – und worauf Sie achten sollten, wenn Sie sich selbst engagieren möchten.
1. Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Betriebsrat
§ 8 Abs. 1 BetrVG regelt klar, wer für den Betriebsrat kandidieren darf:
➡️ Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.
Wichtig:
- Arbeitnehmer umfasst alle Beschäftigten – auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder Außendienstmitarbeiter.
- Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt der Wahl erfüllt sein.
- Neugründungen: Gibt es den Betrieb noch keine sechs Monate, sind alle Mitarbeiter wählbar, die seit Bestehen des Betriebs dabei sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Merksatz: Wer seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeitet, darf in den Betriebsrat gewählt werden.
2. Besondere Gruppen: Azubis, Leiharbeitnehmer, befristet Beschäftigte
Auch besondere Beschäftigtengruppen sind wählbar – mit kleinen Besonderheiten:
- Azubis dürfen wählen und gewählt werden, sofern sie volljährig sind und die 6-Monats-Frist erfüllen.
- Befristet Beschäftigte dürfen kandidieren, auch wenn ihr Vertrag bald endet. Die Wählbarkeit hängt allein von der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit ab.
- Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar, solange sie nicht beim Entleiherbetrieb angestellt sind – wohl aber wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).
🔹 Unser Tipp: Auch mit einem befristeten Vertrag können Sie kandidieren – es zählt nur, wie lange Sie bereits im Betrieb sind.
3. Ausschluss von der Wählbarkeit
Nicht jede Person darf automatisch kandidieren – es gibt Ausschlussgründe:
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind nicht wählbar, da sie nicht zur „Arbeitnehmerschaft“ zählen.
- Wer während der Wahlzeit nicht mehr dem Betrieb angehört, verliert seine Wählbarkeit (z. B. bei Kündigung ohne Weiterbeschäftigung).
- Fremdfirmenpersonal ist grundsätzlich nicht wählbar, auch wenn es dauerhaft im Betrieb tätig ist.
Merksatz: Leitende Angestellte und Fremdfirmenpersonal sind von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen.
4. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, für den Betriebsrat zu kandidieren, prüfen Sie:
✅ Gehören Sie zur Arbeitnehmerschaft des Betriebs?
✅ Sind Sie mindestens sechs Monate dabei (oder seit Gründung)?
✅ Sind Sie nicht leitender Angestellter?
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie wählbar sind, helfen wir gerne mit einer kostenpflichtigen Erstberatung weiter – telefonisch, per Videocall oder persönlich in Frankfurt oder Hamburg.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: