Wer darf zum Betriebsrat gewählt werden?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf ich eigentlich selbst für den Betriebsrat kandidieren?
Gerade wenn in einem Betrieb zum ersten Mal eine Wahl ansteht, herrscht oft Unsicherheit darüber, wer überhaupt kandidieren darf – und ob bestimmte Beschäftigungsformen (wie Leiharbeit oder Befristung) ein Hindernis sind.

In diesem Artikel erklären wir klar und verständlich, wer nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wählbar ist, welche Ausnahmen gelten – und worauf Sie achten sollten, wenn Sie sich selbst engagieren möchten.


1. Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Betriebsrat

§ 8 Abs. 1 BetrVG regelt klar, wer für den Betriebsrat kandidieren darf:

➡️ Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören.

Wichtig:

  • Arbeitnehmer umfasst alle Beschäftigten – auch Teilzeitkräfte, Minijobber oder Außendienstmitarbeiter.
  • Die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt der Wahl erfüllt sein.
  • Neugründungen: Gibt es den Betrieb noch keine sechs Monate, sind alle Mitarbeiter wählbar, die seit Bestehen des Betriebs dabei sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

2. Besondere Gruppen: Azubis, Leiharbeitnehmer, befristet Beschäftigte

Auch besondere Beschäftigtengruppen sind wählbar – mit kleinen Besonderheiten:

  • Azubis dürfen wählen und gewählt werden, sofern sie volljährig sind und die 6-Monats-Frist erfüllen.
  • Befristet Beschäftigte dürfen kandidieren, auch wenn ihr Vertrag bald endet. Die Wählbarkeit hängt allein von der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit ab.
  • Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar, solange sie nicht beim Entleiherbetrieb angestellt sind – wohl aber wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

🔹 Unser Tipp: Auch mit einem befristeten Vertrag können Sie kandidieren – es zählt nur, wie lange Sie bereits im Betrieb sind.


3. Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht jede Person darf automatisch kandidieren – es gibt Ausschlussgründe:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind nicht wählbar, da sie nicht zur „Arbeitnehmerschaft“ zählen.
  • Wer während der Wahlzeit nicht mehr dem Betrieb angehört, verliert seine Wählbarkeit (z. B. bei Kündigung ohne Weiterbeschäftigung).
  • Fremdfirmenpersonal ist grundsätzlich nicht wählbar, auch wenn es dauerhaft im Betrieb tätig ist.

4. Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, für den Betriebsrat zu kandidieren, prüfen Sie:

✅ Gehören Sie zur Arbeitnehmerschaft des Betriebs?
✅ Sind Sie mindestens sechs Monate dabei (oder seit Gründung)?
✅ Sind Sie nicht leitender Angestellter?

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie wählbar sind, helfen wir gerne mit einer kostenpflichtigen Erstberatung weiter – telefonisch, per Videocall oder persönlich in Frankfurt oder Hamburg.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: