Wer hat Sonderkündigungsschutz im Arbeitsrecht?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wer hat eigentlich Sonderkündigungsschutz – und warum?
Gerade in unsicheren Zeiten oder bei betriebsbedingten Kündigungen ist es wichtig zu wissen, ob man zu einer geschützten Gruppe gehört. Der Sonderkündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und schützt bestimmte Personengruppen besonders stark – etwa Betriebsräte, Schwangere oder Schwerbehinderte.

Wir erklären Ihnen, wer geschützt ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten – und was Sie tun können, wenn Sie betroffen sind.


1. Was bedeutet Sonderkündigungsschutz überhaupt?

Der Sonderkündigungsschutz ist ein zusätzlicher gesetzlicher Schutz, der über den allgemeinen Kündigungsschutz hinausgeht. Er gilt für bestimmte Gruppen, die aus sozialen oder betrieblichen Gründen als besonders schützenswert gelten.

Im Klartext: Arbeitgeber dürfen diesen Personen nur mit Zustimmung einer Behörde oder unter besonderen Voraussetzungen kündigen. Die Hürden sind deutlich höher als bei einer „normalen“ Kündigung.


2. Wer genießt Sonderkündigungsschutz nach dem Gesetz?

Folgende Gruppen haben gesetzlich geregelten Sonderkündigungsschutz:

🟢 Betriebsratsmitglieder

Gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist die ordentliche Kündigung während der Amtszeit ausgeschlossen. Nur die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist in Ausnahmefällen möglich – mit Zustimmung des Betriebsrats.

🟣 Schwangere Frauen und Mütter im Mutterschutz

Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung vom Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich – und das auch nur in extremen Ausnahmefällen.

🟡 Eltern in Elternzeit

Laut § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt ein Kündigungsverbot während der angemeldeten Elternzeit – wiederum nur mit behördlicher Zustimmung kündbar.

🔵 Schwerbehinderte Menschen

§ 168 SGB IX schreibt vor, dass eine Kündigung vorher von der zuständigen Integrationsbehörde genehmigt werden muss – egal ob ordentlich oder außerordentlich.

🔴 Auszubildende nach der Probezeit

Eine ordentliche Kündigung ist nach § 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht mehr möglich, nur noch eine fristlose bei schwerem Fehlverhalten.

⚫️ Datenschutzbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, JAV-Mitglieder

Auch sie genießen Kündigungsschutz gemäß § 6 Abs. 4 BDSG (Datenschutz), § 15 Abs. 3 KSchG (Jugend- und Auszubildendenvertretung) oder länderspezifischen Gesetzen (Gleichstellung).


3. Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz erfüllt sein?

Wichtig ist: Der Sonderkündigungsschutz greift nicht automatisch, sondern setzt bestimmte Voraussetzungen voraus:

  • Die Schwangerschaft muss dem Arbeitgeber bekannt sein (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
  • Die Schwerbehinderung muss festgestellt oder beantragt sein – mit Antrag vor Zugang der Kündigung (§ 173 SGB IX).
  • Die Amtszeit eines Betriebsrats muss formal korrekt gewählt und dokumentiert sein.

Auch Fristen und formale Anforderungen spielen eine Rolle, z. B. bei der Elternzeit, die rechtzeitig angemeldet werden muss.

🔹 Tipp: Sonderkündigungsschutz muss oft aktiv beansprucht oder angezeigt werden – z. B. durch Mitteilung der Schwangerschaft oder des GdB-Antrags.


4. Was passiert bei einer Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz?

Erfolgt eine Kündigung ohne erforderliche Zustimmung, ist sie grundsätzlich unwirksam.

Beispiel:
Ein Arbeitgeber kündigt einer Schwangeren, ohne die Zustimmung der Behörde einzuholen. Ergebnis: Die Kündigung ist nichtig, selbst wenn die Frau erst später von der Schwangerschaft erfährt – sofern sie dem Arbeitgeber dies binnen 2 Wochen mitteilt (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Im Streitfall muss die betroffene Person innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage einreichen (§ 4 KSchG). Dabei ist anwaltliche Unterstützung dringend zu empfehlen.


5. Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie zu einer der geschützten Gruppen gehören und eine Kündigung erhalten haben: Reagieren Sie sofort! Die Fristen sind kurz, die Anforderungen hoch – und der Schutz greift nur dann, wenn er rechtzeitig geltend gemacht wird.

Wir beraten Sie gerne – schnell, verständlich und durchsetzungsstark. In vielen Fällen können wir die Kündigung kippen oder eine gute Lösung verhandeln.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jede Kündigung anwaltlich prüfen – gerade dann, wenn Sie Sonderkündigungsschutz haben könnten.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: