Wer muss ein Statusverfahren beantragen?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich, wann und wer ein Statusverfahren beantragen muss. Gerade bei freien Mitarbeitenden, Subunternehmern oder Gesellschafter-Geschäftsführern herrscht oft Unsicherheit. Das Statusfeststellungsverfahren hilft dabei, den sozialversicherungsrechtlichen Status verbindlich zu klären – ein wichtiger Schritt, um spätere Nachzahlungen oder Bußgelder zu vermeiden.


1. Was ist ein Statusverfahren?

Ein Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob jemand als abhängig Beschäftigter oder als selbstständig Tätiger eingestuft wird. Geregelt ist dies in § 7a SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft dabei, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.


2. Wer muss ein Statusverfahren beantragen?

Grundsätzlich gilt: Einen Antrag auf Statusfeststellung kann stellen:

  • der Arbeitgeber oder der Auftraggeber
  • der Arbeitnehmer oder der Auftragnehmer (z. B. freier Mitarbeiter)

Gerade bei Zweifeln, ob eine Tätigkeit selbstständig oder abhängig ausgeführt wird, ist der Antrag sinnvoll. Nach § 7a Abs. 1 SGB IV kann jede beteiligte Partei den Antrag stellen.

Pflicht: In manchen Fällen ist das Verfahren sogar zwingend, zum Beispiel bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern oder bei mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). Hier hat der Arbeitgeber die Pflicht, die Klärung zu beantragen.


3. Welche Fristen gelten für das Statusfeststellungsverfahren?

Der Antrag sollte möglichst vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Spätestens muss er innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit bei der Clearingstelle der DRV eingehen, wenn Unsicherheit besteht.

Wird er später gestellt, können Beiträge nachträglich verlangt werden. Das kann teuer werden.

🔹 Unser Tipp: Klären Sie den Status frühzeitig, um hohe Nachzahlungen zu vermeiden!


4. Risiken bei unterlassenem Antrag

Wird kein Statusverfahren beantragt, drohen Risiken: Stellt sich später heraus, dass tatsächlich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag, müssen Beiträge oft rückwirkend gezahlt werden – bis zu vier Jahre rückwirkend, in Fällen von Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre!


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?
Wer unsicher ist, ob er oder sein Auftragnehmer sozialversicherungspflichtig ist, sollte nicht zögern: Das Statusfeststellungsverfahren schützt vor bösen Überraschungen. Wir prüfen gerne mit Ihnen gemeinsam, ob ein Antrag sinnvoll ist und begleiten Sie durch das Verfahren. Sprechen Sie uns an!

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: