Wie beantrage ich besonderen Kündigungsschutz?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer sind überrascht, wenn sie erfahren, dass der besondere Kündigungsschutz nicht automatisch gilt, sondern häufig aktiv beantragt werden muss. Das betrifft z. B. schwerbehinderte Menschen, aber auch Eltern in Elternzeit oder Betriebsräte. Doch wie genau funktioniert das – und was ist zu beachten?

In diesem Beitrag erklären wir verständlich, wie Sie besonderen Kündigungsschutz beantragen, welche Fristen gelten und wo Fallstricke lauern.


1. Was ist „besonderer Kündigungsschutz“?

Der besondere Kündigungsschutz ergänzt den allgemeinen Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG). Er gilt für bestimmte Personengruppen, bei denen das Gesetz eine erhöhte Schutzbedürftigkeit anerkennt – etwa wegen einer Behinderung, Elternzeit oder ehrenamtlichem Engagement im Betrieb.

Typische Beispiele:

  • Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
  • Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Schwangere Frauen (§ 17 MuSchG)
  • Pflegende Angehörige (§ 5 PflegeZG)

2. Wer hat Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz?

Der Anspruch entsteht nicht automatisch durch die persönliche Situation. In vielen Fällen ist eine Anerkennung, Meldung oder ein Antrag erforderlich, damit der Schutz greift.

Beispiele:

  • Schwerbehinderung: Nur mit Anerkennungsbescheid oder Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit.
  • Elternzeit: Kündigungsschutz besteht erst, wenn Elternzeit beantragt und dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde (§ 16 BEEG).
  • Pflegezeit: Muss schriftlich angekündigt werden (§ 3 PflegeZG).

🔹 Unser Tipp: Klären Sie frühzeitig, welche Nachweise oder Anträge notwendig sind – wir helfen Ihnen gern dabei.


3. Wann muss der besondere Kündigungsschutz beantragt werden?

Die zeitliche Komponente ist entscheidend:

  • Schwerbehinderung: Kündigungsschutz gilt ab Anerkennungsantrag, wenn die Schwerbehinderung nachträglich festgestellt wird.
  • Gleichstellung: Gilt erst ab Bescheid der Agentur für Arbeit (§ 151 Abs. 1 SGB IX).
  • Elternzeit: Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG) – also Antrag rechtzeitig stellen!
  • Pflegezeit: Kündigungsschutz beginnt ab Ankündigung der Pflegezeit.

4. So stellen Sie den Antrag auf besonderen Kündigungsschutz

Je nach Fall gibt es unterschiedliche Stellen und Anforderungen:

a) Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung

  • Zuständig: Versorgungsamt oder Integrationsamt
  • Antrag schriftlich oder online (je nach Bundesland)
  • Nachweise über Behinderung beifügen (Arztberichte, Reha-Bescheide etc.)

b) Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit

  • Zuständig: Agentur für Arbeit am Wohnort
  • Formloser Antrag mit kurzer Begründung
  • Gilt nur bei einem GdB unter 50, aber mindestens 30

c) Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden

  • Spätestens 7 Wochen vor Beginn
  • Schriftlich mit Angabe von Beginn und Dauer

d) Pflegezeit ankündigen

  • Schriftlich und spätestens 10 Arbeitstage vorher

🔹 Unser Tipp: Bewahren Sie Nachweise über Ihre Anträge sorgfältig auf – sie können im Streitfall entscheidend sein.


5. Was passiert, wenn kein Antrag gestellt wird?

Wird der Antrag zu spät oder gar nicht gestellt, besteht in vielen Fällen kein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann dann wirksam sein – selbst wenn die Voraussetzungen für einen Schutz objektiv vorlagen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem GdB von 50 wird gekündigt. Der Antrag wurde zwar gestellt, aber erst nach Zugang der Kündigung – dann greift der Schutz nicht mehr.


6. Unser Fazit zum Schluss

Der besondere Kündigungsschutz bietet Ihnen wertvollen Rückhalt, ist aber an konkrete Form- und Fristerfordernisse geknüpft. Nur wer rechtzeitig und korrekt beantragt, kann sich im Ernstfall erfolgreich gegen eine Kündigung wehren.

Wenn Sie unsicher sind, ob oder wie Sie den besonderen Kündigungsschutz beantragen können, melden Sie sich bei uns. Wir prüfen Ihre Situation und helfen Ihnen durch den Behördendschungel – bevor es zu spät ist.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: