Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie wird eigentlich die Anzahl der Beisitzer in einer Einigungsstelle bestimmt? Gerade wenn es im Betrieb zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt, ist die Einigungsstelle ein zentrales Konfliktlösungsinstrument. Damit sie arbeitsfähig ist, muss die Zusammensetzung gut geregelt sein – die Anzahl der Beisitzer spielt dabei eine entscheidende Rolle.
1. Was ist die Einigungsstelle überhaupt?
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsorgan, das Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat löst, wenn keine Einigung möglich ist. Sie besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern auf Arbeitgeber- und Betriebsratsseite (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
Merksatz: Die Einigungsstelle stellt sicher, dass beide Seiten Gehör finden und Konflikte fair entschieden werden.
2. Warum ist die Anzahl der Beisitzer so wichtig?
Die Anzahl der Beisitzer hat direkten Einfluss auf die Schlagkraft beider Seiten: Je mehr Beisitzer, desto mehr Stimmen im Spruch der Einigungsstelle. Da die Einigungsstelle nach Stimmenmehrheit entscheidet, ist das ein nicht zu unterschätzender Faktor.
Merksatz: Mehr Beisitzer bedeuten mehr Stimmen – und mehr Einfluss in der Entscheidung.
3. Gesetzliche Grundlage zur Bestimmung der Beisitzer
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 76 Abs. 2 BetrVG vor, dass die Anzahl der Beisitzer grundsätzlich von Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festgelegt wird. Gesetzlich ist nur vorgeschrieben, dass auf jeder Seite die gleiche Anzahl vertreten ist, um die Parität zu wahren.
Merksatz: Das Gesetz schreibt keine feste Zahl vor – wichtig ist die Parität!
4. So wird die Zahl der Beisitzer festgelegt
In der Praxis einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Vorfeld auf die Zusammensetzung. Üblich sind ein bis drei Beisitzer je Seite, in komplizierten Verfahren können es auch mehr sein. Maßgeblich ist der Umfang und die Schwierigkeit der zu regelnden Angelegenheit.
Wird keine Einigung erzielt, kann eine Partei beim Arbeitsgericht die Anzahl der Beisitzer festsetzen lassen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Merksatz: Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht weiter, entscheidet das Arbeitsgericht.
5. Streit über die Anzahl der Beisitzer: Wer entscheidet?
Kommt es zum Streit, kann jeder Beteiligte das zuständige Arbeitsgericht anrufen. Das Gericht berücksichtigt dabei, wie komplex der Streit ist und ob viele Fachfragen zu klären sind. So hat z. B. ein Gericht entschieden, dass selbst vier Beisitzer je Seite angemessen sein können, wenn der Sachverhalt besonders komplex ist.
Merksatz: Das Gericht sorgt dafür, dass die Einigungsstelle weder überdimensioniert noch handlungsunfähig ist.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die Anzahl der Beisitzer ist kein nebensächliches Detail, sondern ein entscheidender Hebel für eine faire Lösung. Kommt es hier zu Unstimmigkeiten, sollten Sie Ihre Rechte kennen – und im Zweifel professionelle Unterstützung einholen. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Interessen in der Einigungsstelle bestmöglich zu wahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: