Wie funktioniert das normale Wahlverfahren?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie ein Betriebsrat gewählt wird – besonders dann, wenn sie den Prozess selbst initiieren oder sich zur Wahl stellen möchten. Wenn ein Betrieb mehr als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, ist in der Regel das normale Wahlverfahren anzuwenden. Dieses Verfahren ist deutlich formeller als das vereinfachte Verfahren und unterliegt strengeren Regeln.

In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie das normale Wahlverfahren konkret abläuft – Schritt für Schritt und rechtssicher.


1. Voraussetzungen für das normale Wahlverfahren

Das normale Wahlverfahren gilt grundsätzlich ab 101 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Nur wenn Arbeitgeber und Wahlvorstand ausdrücklich und einvernehmlich das vereinfachte Verfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG), kann davon abgewichen werden.


2. Der Ablauf Schritt für Schritt

Der Ablauf gliedert sich in mehrere gesetzlich vorgeschriebene Phasen:

2.1 Bestellung des Wahlvorstands

Der Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Gibt es keinen Betriebsrat, wird der Wahlvorstand durch eine Betriebsversammlung gewählt.

2.2 Erlass des Wahlausschreibens

Der Wahlvorstand erlässt spätestens 6 Wochen vor dem ersten Wahltag ein Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 1 WO) – das ist die offizielle Bekanntmachung der Wahl.

2.3 Einreichung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden. Diese müssen von einer bestimmten Zahl an Wahlberechtigten unterstützt sein (mind. 5 %, aber mindestens 3, max. 50 Unterstützer – § 14 Abs. 4 BetrVG).

2.4 Erstellung der Vorschlagsliste

Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Vorschläge, nummeriert und veröffentlicht die gültigen Kandidatenlisten.

2.5 Durchführung der Wahl

Die Wahl erfolgt geheim und unmittelbar (§ 14 Abs. 1 BetrVG) – meist als Urnenwahl. Briefwahl ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 24 WO).

2.6 Auszählung und Bekanntgabe

Nach der Wahl werden die Stimmen öffentlich ausgezählt. Anschließend gibt der Wahlvorstand das Ergebnis bekannt und benachrichtigt die Gewählten.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die Wahl durch einen erfahrenen Anwalt begleiten – formale Fehler können zur Anfechtung führen.


3. Fristen und Formalien

Im normalen Wahlverfahren ist alles Fristensache: Vom Wahlausschreiben bis zur Einreichung der Vorschläge sind feste Zeitfenster vorgesehen. Auch Fehler bei der Wahlbekanntmachung, Wählerliste oder der Briefwahl können zur Unwirksamkeit der Wahl führen.


4. Unterschiede zum vereinfachten Wahlverfahren

Im Vergleich zum vereinfachten Wahlverfahren (das es nur in Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten gibt) ist das normale Verfahren:

  • formaler und komplexer
  • mit längeren Fristen
  • mit zwingender Listenwahl (keine Personenwahl möglich)

5. Häufige Fehler und ihre Folgen

Zu den Klassikern gehören:

  • falsche oder unvollständige Wählerlisten
  • fehlende Aushänge oder falsche Fristen
  • unklare oder ungültige Vorschlagslisten
  • fehlerhafte Stimmauszählung

Ein solcher Fehler kann die Wahl anfechtbar oder nichtig machen (§ 19 BetrVG).

🔹 Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede Phase der Wahl penibel – und holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein.


6. Unser Fazit zum Schluss

Die Wahl eines Betriebsrats nach dem normalen Wahlverfahren ist kein Selbstläufer. Schon kleine formale Fehler können zu einer Anfechtung führen oder die Wahl ungültig machen. Gerade bei mehreren Listen, Briefwahl oder größeren Belegschaften lohnt es sich, die Wahl rechtlich begleiten zu lassen.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob in Ihrem Betrieb das normale Wahlverfahren gilt oder wie es rechtssicher umzusetzen ist: Sprechen Sie uns gern an. Wir unterstützen Wahlvorstände und Arbeitnehmer bei allen Schritten – rechtlich fundiert und praxisnah.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: