Inhalt
Einleitung
Viele Führungskräfte stellen sich die Frage, wie der Rechtsschutz bei leitenden Angestellten funktioniert. Gerade weil ihre Position oft zwischen Arbeitgeber und Belegschaft steht, bestehen Unsicherheiten: Gelten für sie die gleichen Rechte wie für normale Arbeitnehmer? Wann hilft eine Rechtsschutzversicherung? Und was, wenn ein Betriebsrat gar nicht zuständig ist? In diesem Beitrag erklären wir, worauf leitende Angestellte achten sollten – und warum es sich lohnt, anwaltlichen Rat einzuholen.
1. Wer gilt als leitender Angestellter?
Nicht jeder mit einem großen Büro und Personalverantwortung ist automatisch leitender Angestellter im rechtlichen Sinne. Entscheidend ist die Definition in § 5 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Danach gilt als leitender Angestellter, wer z. B.
- zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist,
- Prokura mit erheblichem Entscheidungsspielraum hat,
- oder besondere Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens maßgeblich sind.
Merksatz: Ob Sie leitender Angestellter sind, hängt nicht vom Titel, sondern von Ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnis ab.
2. Besonderheiten beim Rechtsschutz
Leitende Angestellte stehen häufig ohne Betriebsratsschutz da, da sie von der Mitbestimmung ausgenommen sind (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Das bedeutet: Sie können keine Unterstützung durch den Betriebsrat erwarten und müssen sich bei Konflikten direkt mit dem Arbeitgeber auseinandersetzen.
Gerade bei Kündigungen besteht jedoch grundsätzlich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) – es sei denn, es handelt sich um Organmitglieder wie Geschäftsführer. Allerdings kann der Arbeitgeber ein sogenanntes Abberufungsrecht haben, was die Hürde für eine Kündigung senkt.
Auch im Streitfall mit dem Arbeitgeber müssen leitende Angestellte ihre Rechte selbst durchsetzen. Hier zahlt es sich aus, frühzeitig eine spezialisierte Kanzlei einzuschalten, um taktisch klug zu verhandeln.
Merksatz: Leitende Angestellte haben keinen Betriebsratsschutz – professioneller anwaltlicher Beistand ist daher umso wichtiger.
3. Kostentragung: Wer zahlt den Anwalt?
Die Kosten für eine arbeitsrechtliche Beratung oder Klage trägt in der Regel jede Partei selbst (§ 12a ArbGG). Auch leitende Angestellte müssen ihren Anwalt daher selbst bezahlen – selbst wenn sie den Prozess gewinnen.
Nur in Ausnahmefällen übernimmt der Arbeitgeber Anwaltskosten freiwillig, etwa im Rahmen von Abfindungsverhandlungen. Das sollte aber unbedingt schriftlich fixiert werden.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie vorab, ob Ihre Rechtsschutzversicherung greift – und klären Sie, ob der Arbeitgeber sich an Kosten beteiligt.
4. Rechtsschutzversicherung – was ist abgedeckt?
Viele Rechtsschutzversicherungen decken auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis unter die Bedingungen der Police fällt. Bei leitenden Angestellten gibt es häufig Einschränkungen: Streitigkeiten von Organmitgliedern wie Geschäftsführern sind oft ausgeschlossen.
Wichtig: Manche Versicherer verlangen eine Wartezeit (meist drei Monate), bevor der Arbeitsrechtsschutz greift. Wer also erst bei drohendem Ärger abschließt, geht meist leer aus.
Merksatz: Prüfen Sie Ihre Police genau: Nicht jeder leitende Angestellte ist automatisch versichert.
5. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Als leitender Angestellter sind Sie in einer besonderen Position – ohne Betriebsratsschutz und mit oft komplexen Vertragsbedingungen. Konflikte über Abberufung, Kündigung oder Abfindung sollten Sie daher nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, um Verhandlungen strategisch zu führen und Ihre Rechte zu sichern. Wir stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.
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