Wie ist der Kündigungsschutz bei Azubis geregelt?

Einführung: Kündigungsschutz bei Azubis – warum das Thema so wichtig ist

Viele Auszubildende fragen sich, ob und wie sie während ihrer Ausbildung gekündigt werden können. Der Kündigungsschutz bei Azubis ist besonders streng geregelt – und das aus gutem Grund: Auszubildende befinden sich in einer besonderen Schutzbedürftigkeit, da sie sich erst in der beruflichen Entwicklung befinden. Doch was genau heißt das? Und wann ist eine Kündigung zulässig?


1. Gesetzliche Grundlagen: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Der Kündigungsschutz für Auszubildende ist im § 22 BBiG geregelt. Dort wird zwischen der Probezeit und der Zeit nach der Probezeit unterschieden. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass ein Ausbildungsverhältnis nicht „leichtfertig“ beendet wird – schließlich geht es nicht nur um Arbeit, sondern auch um eine fundierte Berufsausbildung.


2. Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten dauern darf (§ 20 BBiG), kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden – sowohl vom Azubi als auch vom Ausbilder.

Allerdings:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Eine Frist muss nicht eingehalten werden.

🔹 Tipp: Auch in der Probezeit kann eine Kündigung missbräuchlich sein – etwa wenn sie diskriminierend erfolgt. In solchen Fällen kann man sich juristisch wehren.


3. Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbilder unzulässig (§ 22 Abs. 2 BBiG). Eine Kündigung durch den Ausbilder ist dann nur noch außerordentlich (also fristlos) und aus wichtigem Grund möglich.

Der Azubi darf hingegen mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich beruflich umorientieren möchte.


4. Fristlose Kündigung: Voraussetzungen und Grenzen

Eine fristlose Kündigung nach der Probezeit ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z. B.:

  • Diebstahl
  • massive Arbeitsverweigerung
  • fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen

Auch dann gilt:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG)
  • Der Kündigungsgrund muss konkret benannt werden
  • Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden

5. Sonderkündigungsschutz für Azubis

Zusätzlich können Auszubildende Sonderkündigungsschutz genießen – etwa bei:

  • Schwangerschaft (§ 17 MuSchG)
  • Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX)
  • Mitgliedschaft im Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) (§ 15 KSchG)

In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich – z. B. des Integrationsamts oder der Aufsichtsbehörde.


6. Was tun bei einer Kündigung während der Ausbildung?

Wird Ihnen während der Ausbildung gekündigt, sollten Sie:

  1. Kündigung auf Formfehler prüfen – ist sie schriftlich und mit Grund?
  2. Beratung einholen – z. B. bei einem Fachanwalt oder der Kammer
  3. Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen – auch für Azubis gilt diese Frist (§ 4 KSchG analog)

Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie selbst kündigen oder eine Kündigung akzeptieren – oft gibt es Alternativen oder rechtliche Angriffspunkte.

🔹 Tipp: Auch als Azubi können Sie Kündigungsschutzklage erheben – und haben oft gute Erfolgschancen.


Unser Fazit zum Schluss

Der Kündigungsschutz bei Azubis ist streng – und das ist gut so. Nach der Probezeit darf der Ausbilder nur noch in absoluten Ausnahmefällen kündigen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder unsicher sind, ob diese wirksam ist: Holen Sie sich Hilfe. Wir sind auf das Arbeitsrecht spezialisiert und stehen Ihnen gern zur Seite – persönlich, telefonisch oder online.

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