Wie ist die Haftung eines Geschäftsführers geregelt?

Einleitung

Viele Geschäftsführer fragen sich: Wann hafte ich persönlich? Was passiert, wenn etwas schiefläuft – etwa ein verspäteter Insolvenzantrag, eine Steuerschuld oder eine falsche Entscheidung? Anders als normale Arbeitnehmer stehen Geschäftsführer rechtlich auf einem besonderen Posten: Sie sind keine „einfachen Angestellten“, sondern Organvertreter. Und das bringt Risiken mit sich. In diesem Beitrag erklären wir klar und verständlich, wie die Haftung eines Geschäftsführers geregelt ist – und worauf Sie achten sollten.


1. Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Ein Geschäftsführer haftet gegenüber der eigenen GmbH für Pflichtverletzungen – das nennt man Innenhaftung. Grundlage ist § 43 GmbHG. Wer gegen gesetzliche Pflichten oder die Regeln des Geschäftsführeranstellungsvertrags verstößt, kann auf Schadensersatz verklagt werden.

Typische Fälle:

  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
  • Missachtung der Buchführungspflicht
  • Eingehen riskanter Geschäfte ohne Zustimmung

Die Haftung ist eine persönliche, und zwar bei jeder Form von Fahrlässigkeit – also auch schon bei leichtem Fehlverhalten.


2. Außenhaftung gegenüber Dritten

Grundsätzlich haftet die GmbH, nicht der Geschäftsführer – das ist ja gerade der Zweck der GmbH als haftungsbeschränkter Gesellschaft. Aber: In bestimmten Fällen kann der Geschäftsführer persönlich gegenüber Dritten haften, z. B. bei:

  • Deliktischem Verhalten (§ 823 BGB), etwa vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
  • Verstößen gegen Schutzgesetze, z. B. Produkthaftung oder Umweltschutz
  • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Gerichte greifen auf die sogenannte Durchgriffshaftung zurück, wenn der Geschäftsführer sich grob rechtswidrig oder arglistig verhält.


3. Haftung für Steuern und Sozialabgaben

Besonders gefährlich: Geschäftsführer haften persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (§ 69 AO, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB).

Die Gerichte urteilen hier streng:

  • Selbst wenn der Geschäftsführer versucht, mit anderen Gläubigern einen Kompromiss zu finden, müssen zuerst Steuern und Abgaben gezahlt werden.
  • Eine Haftungsfreistellung durch Gesellschafter ist unwirksam.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die pünktliche Abführung von Steuern und Sozialabgaben nie schleifen – hier greift die persönliche Haftung am schnellsten.


4. Haftung bei Insolvenz

Gerade in der Krise ist schnelles und korrektes Handeln gefragt. Geschäftsführer sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung spätestens innerhalb von 3 Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO).

Wer zu spät handelt, haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet wurden (§ 64 GmbHG a.F. / heute: § 15b InsO).

BAG und BGH sind hier hart:

  • Schon Zahlungen für Gehälter oder laufende Rechnungen können haftungsrelevant sein.
  • Es genügt oft bereits, die Krise zu „verkennen“.

5. Haftungsbegrenzung und D&O-Versicherung

Ein Schutzschild bietet eine sogenannte D&O-Versicherung („Directors and Officers“). Sie übernimmt die Verteidigungskosten und ggf. den Schadensersatz bei Innenhaftung – jedoch nicht bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder Straftaten.

Zudem kann im Anstellungsvertrag eine Haftungsbegrenzung auf grobe Fahrlässigkeit oder eine Obergrenze vereinbart werden. Diese Begrenzungen sind aber nicht immer wirksam – und helfen nicht bei Außenhaftung.

🔹 Unser Tipp: Klären Sie frühzeitig, ob eine D&O-Versicherung besteht – und wie weit deren Schutz reicht.


Unser Fazit zum Schluss

Geschäftsführer tragen Verantwortung – und haften schnell persönlich. Anders als bei normalen Arbeitnehmern greift kein Kündigungsschutz und keine gesetzliche Haftungsbegrenzung. Umso wichtiger ist es, Pflichten, Risiken und Schutzmechanismen genau zu kennen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie gerade in eine Haftungsfalle geraten könnten, sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre Situation und helfen, Risiken frühzeitig zu vermeiden.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: