Wie ist die Mitbestimmung bei leitenden Angestellten geregelt?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und wie Mitbestimmung bei leitenden Angestellten geregelt ist. Gerade bei Führungspositionen ist oft unklar, ob und in welchem Umfang man noch vom Betriebsrat vertreten wird oder selbst mitbestimmen darf. Das Gesetz sieht hier besondere Regeln vor, die Arbeitnehmer kennen sollten, um ihre Rechte und Pflichten richtig einordnen zu können.


1. Wer gilt überhaupt als leitender Angestellter?

Ob ein Mitarbeiter tatsächlich als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gilt, ist oft umstritten. Das Gesetz (§ 5 Abs. 3 BetrVG) definiert leitende Angestellte als Personen, die

  • zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind,
  • Generalvollmacht oder Prokura haben oder
  • sonst wichtige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind.

2. Haben leitende Angestellte Anspruch auf Mitbestimmung?

Im Betrieb gilt: Leitende Angestellte sind vom Betriebsverfassungsgesetz weitgehend ausgenommen. Das heißt, sie dürfen nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen und werden auch nicht vom Betriebsrat vertreten. Damit entfällt die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Stattdessen können sie – wenn genügend leitende Angestellte im Unternehmen beschäftigt sind – einen sogenannten Sprecherausschuss wählen. Dies ist in §§ 28 ff. Sprecherausschussgesetz (SprAuG) geregelt. Der Sprecherausschuss vertritt ausschließlich die Belange der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber.


3. Mitbestimmung im Betriebsrat – Sonderregeln für leitende Angestellte

Auch bei Konflikten um die Abgrenzung kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird als „Leiter“ geführt, hat aber tatsächlich keine Personalverantwortung. Dann ist er meist kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG und darf wählen und gewählt werden.

Wichtig: Wird ein Arbeitnehmer fälschlich als leitender Angestellter behandelt, kann das Betriebsratswahlen anfechtbar machen (§ 19 BetrVG).


4. Aufsichtsrat und Unternehmensmitbestimmung – Was gilt hier?

Bei größeren Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Hier werden Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsandt. Diese Mandate stehen grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen – auch leitenden Angestellten. Das bedeutet: Auf Unternehmensebene haben leitende Angestellte also ein Mitbestimmungsrecht, das über den Betriebsrat hinausgeht.

Beispiel: In einem Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern können leitende Angestellte eigene Vertreter in den Aufsichtsrat wählen (§ 5 MitbestG).


5. Unser Fazit: Mitbestimmung bei leitenden Angestellten – Was bedeutet das für Sie?

Die Mitbestimmung bei leitenden Angestellten ist komplex geregelt. Auf betrieblicher Ebene entfällt meist der Schutz durch den Betriebsrat, dafür können leitende Angestellte ihre Interessen über einen Sprecherausschuss vertreten. Auf Unternehmensebene haben sie zudem Mitspracherechte im Aufsichtsrat.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als leitender Angestellter gelten oder Ihre Mitbestimmungsrechte verletzt werden: Holen Sie sich frühzeitig rechtlichen Rat. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte zu klären und durchzusetzen.

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