Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitgeber sind unsicher, wie sie eine Betriebsratswahl rechtssicher begleiten können, ohne sich dem Vorwurf der Beeinflussung auszusetzen.
Darf man Hilfestellung leisten? Wie sieht eine zulässige Unterstützung aus? Und was ist mit eigenen Interessen?
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Handlungsspielräume Arbeitgeber haben, was gesetzlich erlaubt ist – und wo klare Grenzen verlaufen.
1. Zulässige Rolle des Arbeitgebers
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber ist nicht Teil des Wahlverfahrens, sondern muss sich neutral verhalten.
Er hat weder ein Stimmrecht noch ein Vorschlagsrecht, kann also weder Kandidaten aufstellen noch Wahllisten initiieren. Die Organisation und Durchführung der Wahl liegt allein beim Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 WO BetrVG).
Allerdings hat der Arbeitgeber eine Duldungs- und Unterstützungsverpflichtung: Er darf die Wahl nicht behindern und muss dem Wahlvorstand Ressourcen zur Verfügung stellen.
Merksatz: Der Arbeitgeber darf begleiten, aber nicht lenken – Neutralität ist oberstes Gebot.
2. Informationspflichten und Mitwirkung
Trotz Neutralität bestehen Mitwirkungspflichten. Diese umfassen insbesondere:
- Zurverfügungstellung von Informationen, z. B. über die Zahl der Beschäftigten, die Betriebsstruktur oder vorhandene Schwerbehindertenvertretungen (§ 2 Abs. 2 WO BetrVG).
- Aushangflächen oder digitale Tools, um Wahlbekanntmachungen zugänglich zu machen.
- Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder und ggf. deren Schulung (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Zudem muss der Arbeitgeber dem Wahlvorstand bei Bedarf Räume, Büromaterial oder IT-Zugänge zur Verfügung stellen.
🔹 Tipp: Stellen Sie frühzeitig sicher, dass der Wahlvorstand ungestört arbeiten kann – das reduziert spätere Angriffsflächen.
3. Grenzen des Arbeitgebers: Was ist unzulässig?
Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber den Anschein erweckt, die Wahl steuern oder beeinflussen zu wollen. Beispiele:
- Empfehlung bestimmter Kandidaten oder Wahllisten
- Verbot oder Behinderung von Wahlaktivitäten (z. B. Entfernen von Aushängen)
- Beeinflussung durch wirtschaftliche Drohungen („Wenn ein Betriebsrat kommt, bauen wir Stellen ab“)
Solche Verhaltensweisen können zur Anfechtung der Wahl führen (§ 19 BetrVG) und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 119 BetrVG).
Merksatz: Jede Einmischung kann die Wahl unwirksam machen – Zurückhaltung schützt vor juristischen Risiken.
4. Praktische Tipps für eine rechtssichere Begleitung
✔️ Benennen Sie einen Ansprechpartner im Unternehmen, der dem Wahlvorstand bei praktischen Fragen zur Seite steht – ohne sich inhaltlich einzumischen.
✔️ Dokumentieren Sie Ihre Unterstützung sachlich, z. B. per E-Mail oder Protokoll. So können Sie später zeigen, dass keine Beeinflussung erfolgte.
✔️ Schulen Sie Führungskräfte zur Neutralitätspflicht – insbesondere, was Äußerungen im Team betrifft.
✔️ Setzen Sie ein internes Informationspapier auf, das die Haltung des Unternehmens zur Betriebsratswahl klarstellt: Unterstützung ja, Einflussnahme nein.
🔹 Tipp: Eine gute Vorbereitung schützt nicht nur rechtlich, sondern schafft auch Vertrauen bei der Belegschaft.
5. Unser Fazit zum Schluss
Eine Betriebsratswahl kann für Unternehmen eine Chance sein, den Dialog mit der Belegschaft auf neue Füße zu stellen – wenn sie rechtssicher und respektvoll begleitet wird.
Vermeiden Sie jede Form der Einflussnahme, zeigen Sie sich kooperativ und schaffen Sie klare Prozesse.
Wenn Sie unsicher sind, wie weit Sie gehen dürfen, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite. So vermeiden Sie Fehler, die teuer werden können.
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