Inhalt
Einleitung
Der Scheinselbstständigkeitsvorwurf kann für Selbstständige existenzbedrohend sein: Hohe Nachzahlungen, Vertragsstrafen und sogar Strafverfahren sind möglich. Viele fragen sich: Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit wehren? Im Folgenden erklären wir Ihnen, worauf es ankommt, welche Schritte Sie unternehmen können und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.
1. Was bedeutet der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit?
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn ein Auftragnehmer formal selbstständig arbeitet, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert ist. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft dabei, ob Weisungsgebundenheit, Abhängigkeit und fehlendes Unternehmerrisiko vorliegen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 7 Abs. 1 SGB IV.
Merksatz: Scheinselbstständigkeit kann zu Nachzahlungen für Sozialabgaben und Steuern führen.
2. Wer prüft Scheinselbstständigkeit und wann?
Die Prüfung erfolgt meist durch die DRV im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) oder einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV). Auch ein anonymer Hinweis oder eine Meldung durch das Finanzamt kann eine Überprüfung auslösen.
Achtung: Auftraggeber haften für nicht abgeführte Beiträge (§ 28e Abs. 2 SGB IV) und können regressiert werden.
🔹 Tipp: Lassen Sie schon bei Vertragsgestaltung prüfen, ob Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit vorliegen.
3. So können Sie sich gegen den Vorwurf wehren
Wenn Ihnen der Vorwurf gemacht wird, haben Sie verschiedene Optionen:
✅ 1. Statusfeststellungsverfahren beantragen:
Sie können aktiv ein Verfahren bei der DRV beantragen, um Klarheit zu schaffen. Das ist auch nachträglich möglich.
✅ 2. Widerspruch einlegen:
Wird im Statusfeststellungsverfahren eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, können Sie Widerspruch einlegen (§ 85 SGG). Die Frist beträgt in der Regel einen Monat.
✅ 3. Klage beim Sozialgericht:
Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einreichen (§ 87 SGG).
✅ 4. Beweise sichern:
Sammeln Sie Nachweise für Ihre Selbstständigkeit: eigene Homepage, mehrere Auftraggeber, eigenes Unternehmerrisiko, Rechnungen, Werbung.
✅ 5. Vertrag prüfen und anpassen:
Vermeiden Sie Klauseln, die eine Arbeitnehmereigenschaft nahelegen, z. B. feste Arbeitszeiten oder Direktionsrecht. Achten Sie darauf, dass Sie wirklich unternehmerisch tätig sind.
Merksatz: Gegen den Vorwurf kann man sich nur mit klaren Nachweisen für echte Selbstständigkeit wehren.
4. Was passiert bei einer Betriebsprüfung?
Die Deutsche Rentenversicherung kann bei einer Betriebsprüfung Sozialabgaben nachfordern – bis zu vier Jahre rückwirkend (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Neben Nachzahlungen drohen Bußgelder (§ 111 SGB IV) oder strafrechtliche Konsequenzen (§ 266a StGB).
In solchen Fällen ist es ratsam, sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten. Oft lassen sich durch Verhandlungen Nachzahlungen mindern oder Vergleiche erzielen.
🔹 Tipp: Ziehen Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt hinzu – das kann teure Fehler vermeiden.
5. Unser Fazit zum Schluss
Der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit ist ernst zu nehmen. Lassen Sie Ihre Verträge frühzeitig prüfen, dokumentieren Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit und scheuen Sie nicht, Widerspruch einzulegen, wenn eine falsche Bewertung vorliegt. Oft lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Nachzahlungen, Bußgelder oder sogar ein Strafverfahren zu verhindern.
Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie eine Beratung wünschen – wir helfen Ihnen, Ihre Selbstständigkeit rechtssicher zu gestalten.
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