Wie kann man Haftungsrisiken im Vertrag minimieren?

1. Einleitung

Viele Geschäftsführer und Unternehmer fragen sich: Wie kann ich vertraglich meine Haftung begrenzen? Denn Fehlentscheidungen, Versäumnisse oder auch einfach Pech können schnell teuer werden – persönlich. Doch nicht jede vertragliche Absicherung ist wirksam oder sinnvoll. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie Haftungsrisiken im Vertrag wirksam minimieren können – und wo rechtliche Grenzen bestehen.


2. Haftungsbegrenzung durch vertragliche Regelungen

Grundsätzlich gilt: Haftung kann im Zivilrecht vertraglich beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden, soweit keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  • leichter Fahrlässigkeit (meist begrenzbar)
  • grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (regelmäßig nicht ausschließbar, § 276 Abs. 3 BGB)

Typische vertragliche Klauseln zur Haftungsbegrenzung sind:

  • Deckelung der Haftung auf einen Höchstbetrag (z. B. das 1,5-Fache der Vergütung)
  • Beschränkung auf typische, vorhersehbare Schäden
  • Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit

3. Exkulpation – wann möglich, wann unzulässig

In bestimmten Fällen ist eine völlige Freizeichnung von Haftung nicht zulässig – insbesondere, wenn eine Person eine gesetzlich normierte Sorgfaltspflicht verletzt. Beispiele:

  • Geschäftsführer (§ 43 GmbHG) haften bei Pflichtverletzungen persönlich, sofern sie nicht nachweisen können, sorgfältig gehandelt zu haben (sog. Business Judgement Rule).
  • Arbeitnehmer können bei leicht fahrlässigen Schäden am Eigentum des Arbeitgebers zwar teilweise exkulpiert werden (betriebsbedingter Schaden), bei grober Fahrlässigkeit ist ein Haftungsausschluss jedoch nur selten wirksam.

🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie bei jeder Exkulpationsklausel, ob gesetzliche Mindeststandards unterschritten werden – sonst ist die Klausel unwirksam.


4. Typische Klauseln zur Risikoverlagerung

Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten sind u. a.:

  • Freistellungsklauseln: Dritte Risiken (z. B. Datenschutzverstöße, IP-Rechtsverletzungen) werden durch eine Partei übernommen.
  • Haftungsübernahmen: Ein Unternehmen übernimmt etwa die Haftung für das Handeln seines Mitarbeiters.
  • Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln: zur Vermeidung unerwünschter Haftungsgefahren im Ausland.

Diese Klauseln sollten klar, transparent und wirksam formuliert sein. AGB-rechtlich problematisch sind überraschende oder mehrdeutige Formulierungen (§ 305c BGB).


5. Besonderheiten bei Geschäftsführern und leitenden Angestellten

Bei Geschäftsführern ist besondere Vorsicht geboten:

  • Sie haften nicht nur zivilrechtlich, sondern unter Umständen auch strafrechtlich oder nach dem GmbHG.
  • Eine D&O-Versicherung kann Risiken absichern – ersetzt aber nicht die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung.

Leitende Angestellte unterliegen teilweise ebenfalls einer höheren Haftungserwartung – etwa wenn sie eigenständig Personal führen oder Entscheidungen mit erheblichem wirtschaftlichem Risiko treffen.

🔹 Unser Tipp: Bei Geschäftsführerverträgen sollten Haftungsklauseln mit professioneller Unterstützung individuell ausgehandelt werden.


6. Unser Fazit zum Schluss

Vertragliche Gestaltung kann helfen, Haftungsrisiken erheblich zu minimieren – aber sie ersetzt nicht die sorgfältige Auswahl von Vertragspartnern, transparente Kommunikation und gutes Risikomanagement. Viele Standardklauseln sind in AGB unwirksam oder halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

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