Wie können Betriebsvereinbarungen befristet werden?

Einleitung

Viele Betriebsräte und Arbeitgeber fragen sich, wie sie eine Betriebsvereinbarung befristen können. Die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen nur für einen bestimmten Zeitraum abzuschließen, kann sinnvoll sein – etwa, um neue Regelungen zu testen oder flexibel auf Veränderungen zu reagieren. Doch worauf müssen Sie dabei achten?


1. Was bedeutet die Befristung einer Betriebsvereinbarung?

Eine Befristung bedeutet, dass die Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird. Mit Ablauf dieses Zeitraums endet die Betriebsvereinbarung automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


2. Gesetzliche Grundlagen zur Befristung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Befristung zwar nicht ausdrücklich, sie ist aber allgemein zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Betriebsparteien frei entscheiden, ob sie eine Vereinbarung befristen oder nicht.

Eine Befristung muss klar und eindeutig formuliert sein. Fehlt es daran, gilt die Vereinbarung als unbefristet und kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein Kündigungsrecht besteht.


3. Wie wird eine Befristung wirksam vereinbart?

Die Betriebsparteien sollten die Befristung direkt im Text der Betriebsvereinbarung festhalten. Typische Formulierungen sind:

  • „Diese Betriebsvereinbarung gilt bis zum [Datum].“
  • „Diese Vereinbarung tritt am [Datum] in Kraft und endet am [Datum].“

Wichtig: Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können freiwillige Betriebsvereinbarungen grundsätzlich frei gestaltet werden. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen (z. B. zur Mitbestimmung nach § 87 BetrVG) können ebenfalls befristet abgeschlossen werden.

Unser Tipp: Achten Sie darauf, bei befristeten Regelungen regelmäßig zu prüfen, ob Anpassungen erforderlich sind – gerade bei Themen wie Arbeitszeitmodellen oder flexiblen Arbeitsformen.


4. Was passiert nach Ablauf der Befristung?

Mit dem Fristablauf endet die Betriebsvereinbarung automatisch. Grundsätzlich gilt dann der vorherige Zustand oder – soweit vorhanden – gesetzliche Regelungen. Eine Nachwirkung gibt es nur bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen, z. B. Regelungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, sofern keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Beispiel: Eine befristete Arbeitszeitregelung endet – ohne Folgeregelung tritt die betriebliche Ordnung nach Gesetz oder Arbeitsvertrag wieder in Kraft.


5. Unser Fazit zum Schluss

Betriebsvereinbarungen befristen ist ein wirkungsvolles Mittel, um flexibel zu bleiben und auf Veränderungen zu reagieren. Wichtig sind eine klare Formulierung und die rechtzeitige Anschlussregelung, damit keine Regelungslücken entstehen.

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Befristung in Ihrem Fall sinnvoll ist oder wie Sie Anschlussvereinbarungen rechtssicher gestalten, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns – wir finden die passende Lösung für Ihren Betrieb!

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