Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer staunen nicht schlecht, wenn sie nach der Kündigung feststellen: Sie dürfen nicht einfach zur Konkurrenz wechseln. Grund ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das im Arbeitsvertrag oder einem gesonderten Vertrag geregelt ist. Aber: Kann man ein solches Wettbewerbsverbot kündigen – und wenn ja, wie?
In diesem Artikel erklären wir Ihnen klar und verständlich, wie man ein Wettbewerbsverbot kündigt, was dabei zu beachten ist – und wann anwaltliche Hilfe sinnvoll ist.
1. Was ist ein Wettbewerbsverbot überhaupt?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB) verbietet es Arbeitnehmern, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit bei der Konkurrenz zu arbeiten oder selbst Konkurrenz zu machen. Dafür erhalten sie eine sogenannte Karenzentschädigung, also eine finanzielle Ausgleichszahlung.
Das Verbot ist nur wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – z. B. schriftliche Vereinbarung, angemessene Karenzentschädigung, zeitliche Begrenzung (max. 2 Jahre).
Merksatz: Ohne schriftliche Vereinbarung und Karenzentschädigung ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam.
2. Ist ein Wettbewerbsverbot kündbar?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden – weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber.
Allerdings gibt es zwei wichtige Ausnahmen:
- Verzicht durch den Arbeitgeber (§ 75 HGB): Der Arbeitgeber kann einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten. In diesem Fall entfällt auch die Zahlung der Karenzentschädigung – allerdings erst nach Ablauf eines Jahres ab Erklärung des Verzichts.
- Einvernehmliche Aufhebung: Beide Seiten können das Wettbewerbsverbot einvernehmlich aufheben – z. B. im Rahmen eines Aufhebungsvertrags.
Merksatz: Einseitige Kündigung ist nicht vorgesehen – nur Verzicht oder Aufhebung sind möglich.
3. Kündigung durch den Arbeitnehmer: Voraussetzungen und Fristen
Einseitig kündigen kann der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot nicht. Möglich ist nur ein sogenannter „Rücktritt vom Wettbewerbsverbot“, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten verletzt – insbesondere die Zahlung der Karenzentschädigung.
Beispiel:
Zahlt der Arbeitgeber die Karenzentschädigung trotz wirksamen Wettbewerbsverbots nicht, kann der Arbeitnehmer sich auf die Verletzung berufen und aus dem Vertrag aussteigen.
Dazu ist in der Regel eine Abmahnung mit Fristsetzung erforderlich. Erfolgt danach keine Zahlung, kann das Wettbewerbsverbot als gegenstandslos behandelt werden.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie in diesem Fall unbedingt juristisch prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – Fehler können teuer werden.
4. Kündigung durch den Arbeitgeber: Möglichkeiten und Grenzen
Der Arbeitgeber kann das Wettbewerbsverbot nicht einfach kündigen – aber verzichten (§ 75 HGB). Das muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich erklärt werden.
Wichtig:
Der Verzicht wirkt nicht sofort. Die Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung entfällt erst 12 Monate nach dem Verzicht. In dieser Zeit kann der Arbeitnehmer sich frei betätigen – erhält aber weiterhin die Entschädigung.
Merksatz: Arbeitgeber können verzichten – aber die Zahlungspflicht bleibt noch ein Jahr bestehen.
5. Was passiert nach einer Kündigung oder einem Verzicht?
Wenn ein wirksamer Verzicht erklärt wurde oder beide Seiten sich einvernehmlich auf eine Aufhebung geeinigt haben, endet das Wettbewerbsverbot.
Der Arbeitnehmer darf dann zur Konkurrenz wechseln oder sich selbstständig machen – ohne Sanktionen.
Achtung bei vorzeitigem Vertragsbruch:
Verstößt der Arbeitnehmer gegen ein weiterhin bestehendes Wettbewerbsverbot, drohen Vertragsstrafen, Rückzahlung der Karenzentschädigung oder Schadensersatz.
🔹 Unser Tipp: Verhandeln Sie bei der Trennung eine klare Regelung zum Wettbewerbsverbot – am besten mit anwaltlicher Unterstützung.
6. Unser Fazit zum Schluss
Ein Wettbewerbsverbot kann nicht einfach gekündigt werden – weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Es braucht entweder einen Verzicht (§ 75 HGB), eine einvernehmliche Aufhebung oder eine berechtigte Vertragsflucht bei Pflichtverstoß.
Wenn Sie ein Wettbewerbsverbot loswerden möchten, lohnt sich eine fachanwaltliche Prüfung. Wir unterstützen Sie gern bei der Beurteilung und – wenn nötig – bei der Verhandlung mit dem Arbeitgeber.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: