Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gelöst werden, wenn sie sich nicht einigen können. Ein wichtiges Instrument dabei ist das Einigungsstellenverfahren. Es sorgt dafür, dass Mitbestimmungsrechte durchgesetzt werden können – auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Wie so ein Verfahren abläuft, wer beteiligt ist und was Sie als Arbeitnehmer wissen sollten, erklären wir Ihnen hier.


1. Was ist ein Einigungsstellenverfahren?

Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsorgan. Sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem neutralen Vorsitzenden, meist ein Arbeitsrichter (§ 76 BetrVG).

Sie kommt immer dann ins Spiel, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nicht einigen können – z. B. bei Arbeitszeitregelungen, Urlaubsplänen oder Sozialplänen.


2. Wann wird die Einigungsstelle angerufen?

Eine Einigungsstelle wird eingesetzt, wenn mindestens eine Seite – Betriebsrat oder Arbeitgeber – die Verhandlungen für gescheitert erklärt. In manchen Fällen kann die Einigungsstelle zwingend angerufen werden, z. B. bei zwingenden Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. In anderen Fällen, etwa bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, kann sie nur angerufen werden, wenn beide Seiten zustimmen.

Das Arbeitsgericht kann die Einigungsstelle auf Antrag einsetzen, wenn sich die Seiten nicht auf Personenzahl oder Vorsitz einigen können.


3. Ablauf der Einigungsstelle Schritt für Schritt

3.1. Bildung der Einigungsstelle

  • Beide Seiten einigen sich auf die Anzahl der Beisitzer und wählen diese aus.
  • Ein neutraler Vorsitzender wird bestellt, oft ein Arbeitsrichter.
  • Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 BetrVG).

3.2. Durchführung der Sitzung

  • Die Einigungsstelle tritt zusammen, oft im Betrieb oder in neutralen Räumen.
  • Beide Seiten tragen ihre Standpunkte vor.
  • Der Vorsitzende leitet die Sitzung, führt Diskussionen und versucht, einen Kompromiss zu erarbeiten.
  • Kommt keine Einigung zustande, kann die Einigungsstelle einen Spruch fassen.

3.3. Der Einigungsstellenspruch

  • Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber (§ 76 Abs. 5 BetrVG).
  • Er ist verbindlich, kann aber nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden (z. B. auf offensichtliche Rechtswidrigkeit).

4. Kosten und Rechtsfolgen eines Einigungsstellenverfahrens

Die Kosten der Einigungsstelle (z. B. Vergütung des Vorsitzenden, Raumkosten) trägt grundsätzlich der Arbeitgeber (§ 76a Abs. 3 BetrVG).

Allerdings müssen die Kosten verhältnismäßig sein. Das BAG hat wiederholt entschieden, dass überzogene Kosten vom Arbeitgeber nicht übernommen werden müssen.

Die Einigungsstelle darf nur entscheiden, wenn ein echtes Mitbestimmungsrecht besteht – fehlt es daran, ist der Spruch unwirksam.


5. Was bedeutet das für Sie?

Ein Einigungsstellenverfahren stellt sicher, dass der Betriebsrat seine Rechte auch tatsächlich durchsetzen kann. Für Arbeitnehmer bedeutet das mehr Schutz und Mitbestimmung im Betrieb. Gerade bei Konflikten über Arbeitszeit, Schichtpläne oder Sozialpläne kann es entscheidend sein, dass der Betriebsrat notfalls die Einigungsstelle anruft.

Unser Tipp: Wenn Sie merken, dass Ihr Arbeitgeber Betriebsratsrechte blockiert oder ignoriert, lassen Sie sich beraten. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Mitbestimmungsrechte durchzusetzen – auch vor der Einigungsstelle.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: