Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer stellen sich nach dem Ausscheiden aus dem Job die Frage: Wie lange darf mich mein ehemaliger Arbeitgeber eigentlich an einem Wechsel zur Konkurrenz hindern? Und: Ist das überhaupt erlaubt?
Ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann sinnvoll sein – etwa, wenn man mit sensiblen Kunden- oder Betriebsdaten gearbeitet hat. Aber es darf nicht unbegrenzt gelten. In diesem Artikel erfahren Sie, wie lange ein Wettbewerbsverbot dauern darf, was zulässig ist – und was nicht.
2. Gesetzliche Höchstdauer beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot
Das Gesetz setzt dem Ganzen klare Grenzen:
Nach § 74a HGB darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot maximal 2 Jahre dauern. Diese Vorschrift gilt auch für Arbeitnehmer, obwohl das Handelsgesetzbuch ursprünglich für kaufmännische Angestellte konzipiert ist.
Der Zeitraum beginnt ab dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses – also nicht etwa ab Ausspruch einer Kündigung, sondern ab dem letzten Arbeitstag.
Merksatz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre gelten (§ 74a HGB).
3. Abweichungen durch individuelle Vereinbarung
Eine kürzere Dauer – z. B. 6 oder 12 Monate – ist problemlos möglich und oft sogar üblich. Längere Wettbewerbsverbote über zwei Jahre hinaus sind grundsätzlich unwirksam, auch wenn beide Seiten unterschrieben haben.
Wichtig: Selbst ein unwirksames Wettbewerbsverbot kann rechtliche Folgen haben, z. B. bei einer sogenannten „Karenzentschädigung“ oder wenn der Arbeitnehmer dagegen verstößt und der Arbeitgeber sich auf bestimmte Klauseln beruft.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie jedes Wettbewerbsverbot vor der Unterschrift anwaltlich prüfen – und auch, wenn Sie bereits gebunden sind und sich fragen, ob es noch gilt.
4. Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vs. Geschäftsführervertrag
Für Geschäftsführer gelten andere Regeln: Hier ist das Wettbewerbsverbot nicht auf zwei Jahre beschränkt, solange keine arbeitnehmerähnliche Stellung vorliegt. Es gibt allerdings auch im GmbH-Recht Grenzen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Unangemessenheit nach § 307 BGB.
Merksatz: Für Geschäftsführer sind Wettbewerbsverbote grundsätzlich flexibler gestaltbar – aber auch hier gibt es rechtliche Schranken.
5. Folgen einer zu langen Regelung
Ist ein Wettbewerbsverbot länger als zwei Jahre, ist es in aller Regel insgesamt unwirksam – nicht nur in Bezug auf die Dauer. Es gibt keine automatische „Kürzung auf das zulässige Maß“. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht mehr auf das Wettbewerbsverbot berufen, selbst wenn der Arbeitnehmer zur Konkurrenz geht.
Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach betont, dass überschießende Regelungen zu einem Totalverlust führen können.
Merksatz: Ist ein Wettbewerbsverbot zu lang bemessen, kann es vollständig unwirksam sein.
6. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden sind, lohnt sich ein genauer Blick:
- Wie lange gilt es?
- Wurde eine Karenzentschädigung vereinbart?
- Ist die Klausel rechtlich wirksam formuliert?
Viele Klauseln in Arbeitsverträgen sind zu weitgehend, unzureichend bezahlt oder schlicht ungültig. Das kann Ihnen entweder die Handlungsfreiheit zurückgeben – oder eine bessere Verhandlungsposition schaffen.
Wir prüfen gern, ob Ihr Wettbewerbsverbot wirksam ist und wie Sie am besten damit umgehen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: