Inhalt
✏️ Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und wie der Arbeitgeber seine Kündigungsabsicht mitteilen muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Was genau bedeutet das? Welche formalen Anforderungen gelten? Und welche Rolle spielt dabei der Betriebsrat? Dieser Artikel gibt Ihnen einen verständlichen Überblick, worauf es ankommt – und wann Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen sollten.
1. Was bedeutet „Kündigungsabsicht“?
Der Begriff Kündigungsabsicht beschreibt den Willen des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer zu beenden. Bevor die Kündigung ausgesprochen wird, muss diese Absicht in bestimmten Fällen mitgeteilt werden – vor allem an den Betriebsrat.
Das Gesetz sieht in § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören muss. Diese Anhörung muss die Kündigungsabsicht klar erkennen lassen.
Merksatz: Ohne eine klar mitgeteilte Kündigungsabsicht an den Betriebsrat ist eine Kündigung unwirksam.
2. Wer muss wem die Kündigungsabsicht mitteilen?
Die Pflicht zur Mitteilung trifft den Arbeitgeber. Er muss seine Kündigungsabsicht rechtzeitig und vollständig dem Betriebsrat mitteilen. Ein Arbeitnehmer selbst muss keine Kündigungsabsicht mitteilen, sondern kann jederzeit kündigen – unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt diese Pflicht natürlich.
Merksatz: Die Anhörungspflicht betrifft nur den Arbeitgeber und den Betriebsrat.
3. Form und Inhalt der Mitteilung der Kündigungsabsicht
Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen, eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss alle für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen darlegen. Dazu gehören:
- Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich)
- Kündigungsgrund (z. B. verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt)
- Kündigungstermin
- Sozialdaten des Arbeitnehmers (z. B. Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten)
- ggf. Ergebnisse einer Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
Fehlen wesentliche Informationen, gilt die Anhörung als nicht ordnungsgemäß.
Merksatz: Die Mitteilung muss so konkret sein, dass der Betriebsrat seine Stellungnahme fundiert abgeben kann.
4. Besonderheiten bei der Anhörung des Betriebsrats
Nach § 102 BetrVG darf der Arbeitgeber die Kündigung erst aussprechen, wenn der Betriebsrat angehört wurde. Der Betriebsrat hat dafür in der Regel eine Frist von:
- 1 Woche bei einer ordentlichen Kündigung
- 3 Tage bei einer außerordentlichen Kündigung
Erst nach Ablauf dieser Frist oder nach Stellungnahme darf die Kündigung zugestellt werden. Bei unvollständiger Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
Merksatz: Ohne ordnungsgemäße Anhörung kein wirksamer Ausspruch der Kündigung!
5. Was passiert, wenn die Mitteilung fehlerhaft ist?
Ist die Mitteilung der Kündigungsabsicht an den Betriebsrat unvollständig oder gar unterblieben, ist die gesamte Kündigung unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
Unser Tipp: Prüfen Sie die Anhörung! Oft liegt hier ein Angriffspunkt für eine erfolgreiche Klage.
Merksatz: Eine fehlerhafte Anhörung ist einer der häufigsten Gründe, warum Kündigungen vor Gericht scheitern.
✅ Unser Fazit: Kündigungsabsicht korrekt mitteilen
Die richtige Mitteilung der Kündigungsabsicht ist ein zentraler formaler Schritt. Arbeitgeber riskieren eine unwirksame Kündigung, wenn sie hier nachlässig sind. Für Arbeitnehmer bietet das eine gute Angriffsfläche, um sich gegen eine Kündigung zu wehren.
Haben Sie Zweifel, ob bei Ihnen alles korrekt gelaufen ist? Kontaktieren Sie uns gern – wir prüfen Ihre Kündigung sorgfältig und helfen Ihnen, Ihre Rechte zu sichern.
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