Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie genau ein Arbeitsgericht Wahlmängel bei einer Betriebsratswahl prüft. Nicht jede Unregelmäßigkeit führt gleich zu einer Anfechtung oder gar zur Ungültigkeit der Wahl. Der Gesetzgeber hat dafür klare Regeln geschaffen, die den Ablauf der Betriebsratswahl schützen und gleichzeitig rechtssicher machen sollen. Dieser Artikel erklärt, worauf Gerichte dabei besonders achten.
1. Maßstab der gerichtlichen Prüfung
Das Arbeitsgericht prüft zunächst, ob tatsächlich ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegt. Maßgeblich sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), insbesondere §§ 7–20 BetrVG, sowie die Wahlordnung (WO).
Entscheidend ist, ob der Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Ein bloßer Formfehler reicht nicht aus – es muss eine konkrete Auswirkung auf die Zusammensetzung des Betriebsrats möglich sein.
👉 Beispiel: Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass nur erhebliche Verstöße relevant sind.
Merksatz: Nicht jeder Fehler macht eine Wahl anfechtbar – nur solche, die das Ergebnis beeinflussen können.
2. Beweislast und Beweismittel
Die Partei, die die Wahl anficht (z. B. ein Arbeitnehmer oder die Gewerkschaft), muss die Tatsachen, die den Wahlmangel begründen, darlegen und beweisen. Nach § 83 Abs. 1 ArbGG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung nur eingeschränkt – das Gericht ist auf die vorgetragenen Tatsachen angewiesen.
Als Beweismittel kommen insbesondere in Betracht:
- Protokolle des Wahlvorstands
- Zeugenaussagen von Wahlhelfern oder Arbeitnehmern
- Schriftliche Unterlagen (z. B. fehlerhafte Wählerlisten)
Merksatz: Wer eine Wahl anficht, muss die Beweise liefern – das Gericht ermittelt nicht „ins Blaue hinein“.
3. Rechtliche Folgen bei festgestellten Wahlmängeln
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Wahl fehlerhaft war und der Mangel wesentlich ist, erklärt es die Wahl für unwirksam (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Die Rechtskraft wirkt ex nunc, das bedeutet: Der Betriebsrat bleibt bis zur Entscheidung im Amt, aber seine Handlungen können nicht rückwirkend legitimiert werden.
Eine Neuwahl ist dann zeitnah durchzuführen (§ 13 BetrVG).
Wichtig: Bei schwerwiegenden Verstößen kann auch die Nichtigkeit der Wahl festgestellt werden. Diese gilt allerdings nur bei besonders gravierenden Mängeln, z. B. wenn gar keine geheime Wahl stattgefunden hat.
Merksatz: Das Gericht kann eine Wahl nur dann für nichtig erklären, wenn der Verstoß besonders schwerwiegend ist.
4. Unser Fazit zum Schluss
Ob ein Arbeitsgericht Wahlmängel beanstandet, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist immer, ob der Mangel das Wahlergebnis beeinflusst haben kann. Wer die Wahl anfechten will, sollte sorgfältig Beweise sichern und zeitnah handeln – die Frist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 19 Abs. 2 BetrVG).
Unser Tipp: Wenn Sie den Verdacht haben, dass bei der Betriebsratswahl etwas nicht korrekt abgelaufen ist, lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten. So können Sie prüfen, ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat.
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