Inhalt
Einleitung
Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist ein sensibles Thema – rechtlich wie wirtschaftlich. Viele fragen sich: Was muss drinstehen, damit der Vertrag wirksam ist? Gibt es Unterschiede zum normalen Arbeitsrecht? Und wie stellt man sicher, dass man keine Folgerisiken übersieht?
Die Antwort: Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer muss nicht nur das Anstellungsverhältnis, sondern auch die Organstellung sauber regeln. Fehler können teuer werden – nicht nur bei der Abfindung, sondern auch bei Haftungsfragen.
1. Was ist ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Im Gegensatz zur Kündigung wird hier nicht „gekündigt“, sondern ein vertragliches Ende vereinbart – oft mit weiteren Regelungen zur Abfindung, Freistellung oder Wettbewerbsverbot.
Merksatz: Der Aufhebungsvertrag ersetzt die Kündigung – und bietet die Chance, Risiken auf beiden Seiten zu minimieren.
2. Besonderheiten im Vergleich zu Arbeitnehmern
Geschäftsführer sind keine normalen Arbeitnehmer. Sie gelten in der Regel nicht als sozialversicherungspflichtig (§ 7 SGB IV) und unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz (§ 14 Abs. 1 KSchG). Ihre Anstellung basiert auf einem Dienstvertrag nach § 611a BGB und ihre Organstellung auf dem GmbH-Gesetz (§ 6, § 38 GmbHG).
Wichtig: Die Abberufung als Organ und die Beendigung des Anstellungsvertrags sind zwei getrennte Vorgänge. Nur weil jemand abberufen wird, endet nicht automatisch der Dienstvertrag – und umgekehrt.
Merksatz: Organstellung und Anstellungsverhältnis müssen immer separat geregelt werden.
3. Form und Inhalte eines rechtssicheren Aufhebungsvertrags
Ein rechtssicherer Vertrag sollte schriftlich geschlossen werden (§ 126 BGB) und klar folgende Punkte regeln:
- Beendigungstermin (ggf. mit Rückdatierung unter Beachtung steuerlicher Vorgaben)
- Abberufung als Geschäftsführer (ggf. Beschluss in Gesellschafterversammlung)
- Abwicklung offener Ansprüche (Tantiemen, Boni, Spesen, Resturlaub)
- Abfindung (inkl. Zahlungszeitpunkt, Steuerklausel, § 34 EStG)
- Freistellung (widerruflich/unwiderruflich, unter Anrechnung auf Resturlaub)
- Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten
- Rückgabe von Firmeneigentum und Daten
- Wettbewerbsverbot / Karenzentschädigung (§ 74 HGB analog)
- Salvatorische Klausel und Schlussbestimmungen
🔹 Unser Tipp: Eine gesonderte Gesellschafterweisung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags schafft zusätzliche Rechtssicherheit – vor allem bei Ein-Personen-GmbHs.
4. Typische Stolperfallen – und wie man sie vermeidet
Viele Verträge kranken an:
- fehlender Beschlusslage zur Abberufung
- unklarer Abgrenzung von Organstellung und Anstellung
- fehlender gesellschaftsrechtlicher Legitimation bei Unterzeichnung
- steuerlich riskanter Gestaltung bei der Abfindung
Auch wichtig: Der Vertrag sollte keine Formulierungen enthalten, die zu einer sperrzeitrelevanten Eigenkündigung i.S.d. § 159 SGB III führen können – falls der Geschäftsführer später Arbeitslosengeld beantragen möchte.
Merksatz: Wer Gestaltungsfehler vermeidet, verhindert späteren Streit – mit dem Finanzamt, der Agentur für Arbeit oder sogar mit dem Geschäftsführer selbst.
5. Steuern, Sozialversicherung und Versorgungsausgleich
Bei Geschäftsführern gelten andere Regeln:
- Die Abfindung ist steuerpflichtig (§ 19 EStG), kann aber bei richtiger Gestaltung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG) begünstigt werden.
- Sozialversicherungspflicht besteht meist nicht, außer bei Fremdgeschäftsführern ohne Sperrminorität.
- Versorgungszusagen (z. B. betriebliche Altersvorsorge) müssen geregelt, bewertet oder übertragen werden.
Merksatz: Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Abfindung gehört immer mit auf den Prüfstand.
6. Abfindung, Wettbewerbsverbot & Co – Regelungsinhalte mit Konfliktpotenzial
Besonders heikel sind:
- Wettbewerbsverbote nach Vertragsende: Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind, ein berechtigtes Interesse der Gesellschaft schützen und eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % der letzten Bezüge gewähren (§ 74 Abs. 2 HGB analog).
- Abfindungshöhen: Diese sind frei verhandelbar, sollten aber klar beziffert sein.
- Schuldübernahme, Freistellungen und Verzichtsklauseln: Diese müssen sauber formuliert sein, um Haftung auszuschließen.
🔹 Unser Tipp: Gerade bei sensiblen Punkten wie Wettbewerbsverboten oder Tantiemeverzicht lohnt sich eine anwaltliche Prüfung – auch zur Absicherung gegen spätere Anfechtungen.
7. Unser Fazit zum Schluss
Ein Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer ist ein hochkomplexes Dokument, das sowohl gesellschaftsrechtliche als auch arbeitsrechtliche, steuerliche und strategische Aspekte berücksichtigen muss.
Was bedeutet das für Sie?
Ob als Geschäftsführer oder als Gesellschafter: Sie sollten niemals einen Mustervertrag verwenden, sondern auf eine maßgeschneiderte Lösung setzen. Wir prüfen oder entwerfen für Sie rechtssichere Aufhebungsverträge – klar, strategisch durchdacht und haftungssicher.
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