Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer und Selbstständige fragen sich: Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Arbeitsvertrag? Die Antwort darauf ist wichtig, denn die falsche Einordnung kann weitreichende rechtliche Folgen haben – von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Kündigungsschutz. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen die Unterschiede klar und verständlich – und worauf Sie achten sollten, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
1. Was ist ein Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt. Er verpflichtet den Unternehmer (Werkunternehmer) dazu, ein bestimmtes Werk herzustellen. Typisch ist: Es wird ein Erfolg geschuldet, also ein konkretes Ergebnis. Beispiele: Ein Handwerker, der ein Bad renoviert, oder ein Programmierer, der eine Software erstellt. Der Auftraggeber zahlt erst, wenn das Werk abgenommen wird.
Merksatz: Beim Werkvertrag zählt der Erfolg – nur das fertige Werk löst die Vergütungspflicht aus.
2. Was ist ein Arbeitsvertrag?
Der Arbeitsvertrag ist in §§ 611a BGB geregelt. Er ist ein besonderer Dienstvertrag: Der Arbeitnehmer schuldet nicht den Erfolg, sondern seine Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber zahlt regelmäßig Lohn – unabhängig vom konkreten Ergebnis. Zudem bestehen Schutzrechte wie Kündigungsschutz (§ 1 KSchG), Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG) und Urlaubsansprüche (§ 1 BUrlG).
Merksatz: Beim Arbeitsvertrag zählt die Arbeitsleistung – nicht, ob ein konkretes Ergebnis erreicht wird.
3. Wichtige Unterschiede zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag
3.1 Weisungsgebundenheit
Ein Arbeitnehmer ist in die Betriebsorganisation eingegliedert und unterliegt dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers (§ 611a Abs. 1 BGB). Beim Werkvertrag handelt der Unternehmer eigenverantwortlich und ist nicht weisungsgebunden.
3.2 Sozialversicherung und Steuer
Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Werkunternehmer gelten als Selbstständige und tragen ihre Beiträge selbst. Falsch eingestufte Verträge können zu hohen Nachzahlungen führen.
3.3 Kündigungsschutz
Nur Arbeitnehmer genießen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Werkverträge enden automatisch mit der Abnahme des Werkes (§ 640 BGB).
Merksatz: Der Status entscheidet über Ihre Rechte – Scheinselbstständigkeit kann teuer werden.
4. Was bedeutet das für Sie?
Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitsvertrag ist oft nicht leicht. Besonders bei freien Mitarbeitern droht der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit, wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das kann hohe Nachzahlungen und Bußgelder für den Auftraggeber bedeuten – und fehlende Absicherung für den Betroffenen.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen, wenn Sie unsicher sind. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechtsposition zu sichern.
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