Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz?“ – und wann gilt was? Die Antwort ist wichtig: Denn davon hängt ab, wie leicht oder schwer der Arbeitgeber kündigen kann – und wie gut Sie sich dagegen wehren können. Der Begriff Sonderkündigungsschutz klingt zunächst nach etwas besonders Sicherem – und das ist er auch.
Im Folgenden erklären wir Ihnen den Unterschied, wann welcher Schutz gilt – und worauf Sie achten müssen, wenn eine Kündigung droht.
1. Was ist der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für die allermeisten Arbeitnehmer – aber nicht automatisch. Voraussetzungen:
- Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Ihr Arbeitgeber beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Ist das erfüllt, darf Ihnen nur gekündigt werden, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt – also:
- betriebsbedingt (z. B. Stellenabbau)
- verhaltensbedingt (z. B. Pflichtverletzungen)
- personenbedingt (z. B. langfristige Krankheit)
Der Arbeitgeber muss zudem bei betriebsbedingter Kündigung eine Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Merksatz: Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht automatisch – erst ab sechs Monaten und nur bei Arbeitgebern mit mehr als zehn Mitarbeitern.
2. Was bedeutet Sonderkündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz schützt bestimmte Arbeitnehmergruppen zusätzlich – unabhängig von der Betriebsgröße oder der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Er sorgt dafür, dass eine Kündigung entweder:
- gar nicht möglich ist, oder
- nur mit Zustimmung einer Behörde (z. B. Integrationsamt, Gewerbeaufsicht) erfolgen darf.
Merksatz: Sonderkündigungsschutz = besonderer gesetzlicher Schutz für bestimmte Personengruppen – unabhängig von Dauer und Größe des Betriebs.
3. Wer profitiert vom Sonderkündigungsschutz?
Sonderkündigungsschutz gilt z. B. für:
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
- Schwangere und Mütter im Mutterschutz (§ 17 MuSchG)
- Eltern in Elternzeit (§ 18 BEEG)
- Datenschutzbeauftragte, Jugend- und Auszubildendenvertreter, Gleichstellungsbeauftragte
In all diesen Fällen ist eine Kündigung nur unter sehr engen Voraussetzungen und meist nur mit Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats möglich.
🔹 Tipp: Wenn Sie zu einer geschützten Gruppe gehören, holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat – Kündigungen trotz Sonderkündigungsschutz sind zwar selten, aber möglich.
4. Voraussetzungen und Unterschiede im Verfahren
Allgemeiner Kündigungsschutz prüft nachträglich die sozialen Rechtfertigungsgründe – oft vor Gericht.
Sonderkündigungsschutz setzt vorab eine Zustimmung voraus – z. B. vom Integrationsamt bei Schwerbehinderten oder der Mutterschutzbehörde bei Schwangeren.
Das bedeutet konkret:
Schutzart | Gilt ab… | Behördliche Zustimmung nötig? | Rechtsfolge bei Verstoß |
---|---|---|---|
Allgemeiner Kündigungsschutz | > 6 Monate & >10 AN | Nein | Kündigung ist ggf. unwirksam |
Sonderkündigungsschutz | Sofort (je nach Gruppe) | Ja (z. B. Integrationsamt) | Kündigung ist schon formal unwirksam |
Merksatz: Beim Sonderkündigungsschutz scheitert die Kündigung oft schon an der Form, nicht erst am Inhalt.
5. Wann der Sonderkündigungsschutz greift
Wichtig: Der Schutz muss bestehen – und bekannt sein!
Beispiel: Eine Schwangerschaft schützt erst, wenn der Arbeitgeber wissen konnte, dass Sie schwanger sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Bei Betriebsratsmitgliedern hingegen gilt der Schutz automatisch ab Wahl (§ 15 Abs. 1 KSchG).
Auch bei Schwerbehinderten muss der Status offiziell festgestellt sein (§ 151 SGB IX) – oder zumindest ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden sein.
🔹 Unser Tipp: Melden Sie geschützte Umstände (Schwangerschaft, Behinderung etc.) frühzeitig, um Ihren Kündigungsschutz voll nutzen zu können.
6. Unser Fazit zum Schluss: Was bedeutet das für Sie?
Der Unterschied zwischen allgemeinem und Sonderkündigungsschutz kann über Ihre berufliche Zukunft entscheiden. Während der allgemeine Schutz „nur“ vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, blockiert der Sonderkündigungsschutz viele Kündigungen schon im Ansatz.
Wenn Sie befürchten, trotz Sonderkündigungsschutz gekündigt zu werden – oder nicht wissen, ob und welcher Schutz für Sie gilt: Lassen Sie das prüfen, bevor Fristen verstreichen.
👩⚖️ Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Kündigung immer prüfen – wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu erkennen und durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: