Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie sich eine Einigungsstelle zu bestehenden Tarifverträgen verhält. Darf sie Regelungen treffen, die im Tarifvertrag schon geregelt sind? Oder kann sie sogar neue Vereinbarungen schaffen, die vom Tarifvertrag abweichen? In diesem Beitrag klären wir, was Sie zur Einigungsstelle und Tarifbindung wissen müssen.
1. Was ist die Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsorgan. Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat bei bestimmten Themen nicht auf einen Nenner, kann die Einigungsstelle eingeschaltet werden. Sie entscheidet verbindlich über Streitfragen, bei denen das Gesetz oder eine Betriebsvereinbarung dies zulassen (§ 76 BetrVG).
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite und einem neutralen Vorsitzenden.
Merksatz: Die Einigungsstelle ist ein neutrales Schlichtungsorgan, das bei Konflikten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vermittelt und entscheidet.
2. Was bedeutet Tarifbindung?
Von Tarifbindung spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer (über die Gewerkschaft) an einen Tarifvertrag gebunden sind (§ 3 TVG). Das heißt: Arbeitsbedingungen wie Löhne, Arbeitszeiten oder Urlaub sind tariflich festgelegt.
Diese Regelungen sind zwingend und können nicht durch Betriebsvereinbarungen oder Einigungsstellensprüche verändert werden.
Merksatz: Tarifverträge haben Vorrang und gelten zwingend – Abweichungen sind nur erlaubt, wenn der Tarifvertrag das ausdrücklich zulässt.
3. Verhältnis zwischen Einigungsstelle und Tarifbindung
Die Einigungsstelle darf nur in Bereichen tätig werden, die nicht durch einen Tarifvertrag abschließend geregelt sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Das nennt man auch Tarifsperre. Gibt es zu einem Thema schon eine tarifliche Regelung, ist die Einigungsstelle insoweit nicht zuständig.
Ein Beispiel: Die Höhe der Vergütung ist oft im Tarifvertrag geregelt. Hier kann die Einigungsstelle nichts entscheiden. Anders sieht es bei Fragen aus, die nicht tariflich erfasst sind – etwa bei der Gestaltung von Dienstplänen.
Merksatz: Die Einigungsstelle darf keine Entscheidungen treffen, die tarifliche Regelungen umgehen oder ersetzen.
4. Grenzen der Einigungsstelle bei tarifgebundenen Regelungen
In der Praxis bedeutet die Tarifsperre: Betriebsrat und Arbeitgeber können zwar versuchen, ergänzende Vereinbarungen zu treffen – eine Einigungsstelle kann aber keine Regelung erzwingen, die gegen den Tarifvertrag verstößt.
Ausnahmen gibt es nur, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält. Dann darf die Einigungsstelle in dem Rahmen tätig werden, den der Tarifvertrag vorsieht.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass tariflich geregelte Arbeitszeitfragen nicht Gegenstand einer Einigungsstelle sein dürfen, wenn der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält.
Merksatz: Ohne Öffnungsklausel im Tarifvertrag sind tariflich geregelte Themen für die Einigungsstelle tabu.
5. Unser Fazit zum Schluss
Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument, um betriebliche Konflikte zu lösen – aber ihre Zuständigkeit endet dort, wo eine verbindliche Tarifbindung besteht. Für Arbeitnehmer heißt das: In tarifgebundenen Unternehmen schützt der Tarifvertrag Ihre Rechte, und die Einigungsstelle kann daran nichts ändern.
Haben Sie Fragen zu einer Einigungsstelle oder vermuten Sie, dass Ihr Arbeitgeber Regelungen „durchdrücken“ will, die gegen den Tarifvertrag verstoßen? Dann lassen Sie sich rechtlich beraten. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: