Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Bin ich auch bei einer Eigenkündigung an ein Wettbewerbsverbot gebunden? Oder kann ich mich durch eine eigene Kündigung einfach von dieser Pflicht lösen? Gerade bei attraktiven Jobangeboten in der gleichen Branche kann diese Frage entscheidend sein. Der folgende Artikel zeigt Ihnen, wie sich ein Wettbewerbsverbot bei Eigenkündigung auswirkt – und worauf Sie besonders achten sollten.
1. Was ist ein Wettbewerbsverbot überhaupt?
Ein Wettbewerbsverbot untersagt es dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten tätig zu sein oder ein eigenes, konkurrierendes Unternehmen zu gründen. Damit soll verhindert werden, dass ehemalige Mitarbeiter ihr Insiderwissen zum Nachteil des alten Arbeitgebers nutzen.
Ein solches Verbot ist nur dann wirksam, wenn:
- es schriftlich vereinbart wurde (§ 74 Abs. 1 HGB),
- es eine Karenzentschädigung vorsieht (mind. 50 % der letzten Vergütung),
- und es nicht unverhältnismäßig ist (z. B. nicht zu lang oder zu weitreichend).
Merksatz: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur dann bindend, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – und Sie dafür eine Entschädigung erhalten.
2. Gilt ein Wettbewerbsverbot auch bei Eigenkündigung?
Ja – grundsätzlich gilt das Wettbewerbsverbot unabhängig davon, wer gekündigt hat. Ob Sie selbst kündigen oder der Arbeitgeber: Wenn das Verbot wirksam vereinbart wurde, sind Sie daran gebunden.
Anders als viele vermuten, entfällt das Verbot nicht automatisch bei Eigenkündigung. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung – dazu mehr im nächsten Abschnitt.
Merksatz: Auch bei Eigenkündigung bleibt ein wirksames Wettbewerbsverbot bestehen – es sei denn, der Arbeitgeber hat einen Befreiungstatbestand gesetzt.
3. Anspruch auf Karenzentschädigung bei Eigenkündigung
Auch bei Eigenkündigung behalten Sie Ihren Anspruch auf Karenzentschädigung, sofern Sie sich vertragsgerecht verhalten. Das bedeutet: Sie halten sich an das Wettbewerbsverbot – und erhalten dafür die vereinbarte Entschädigung.
Aber: Kündigen Sie fristlos oder vertragswidrig, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern (§ 75 HGB). Auch bei einer berechtigten fristlosen Kündigung durch Sie kann es sein, dass der Arbeitgeber vom Wettbewerbsverbot zurücktritt (§ 75 Abs. 2 HGB), um keine Entschädigung zahlen zu müssen.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie selbst kündigen, achten Sie darauf, vertragsgemäß zu kündigen – sonst riskieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung.
4. Sonderfall: Kündigung aus wichtigem Grund
Wenn Sie aus wichtigem Grund kündigen, z. B. wegen Mobbings, Gehaltsrückständen oder sexueller Belästigung, müssen Sie das Wettbewerbsverbot möglicherweise nicht einhalten – vor allem, wenn der Arbeitgeber selbst vertragsbrüchig war.
In solchen Fällen kann das Wettbewerbsverbot unverbindlich sein, da sich der Arbeitgeber nicht mehr auf den Vertrag berufen darf (§ 242 BGB – „Treu und Glauben“). Die Rechtsprechung urteilt hier jedoch sehr einzelfallbezogen.
Merksatz: Wer aus gutem Grund kündigt, etwa wegen grober Pflichtverletzung des Arbeitgebers, kann unter Umständen vom Wettbewerbsverbot befreit sein.
5. Wann ist das Wettbewerbsverbot bei Eigenkündigung unverbindlich?
Ein Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, wenn:
- keine oder zu geringe Karenzentschädigung vereinbart wurde (§ 74 Abs. 2 HGB),
- das Verbot unverhältnismäßig ist (z. B. 3 Jahre Dauer, weltweite Geltung),
- der Arbeitgeber nicht mehr daran festhält (z. B. durch schriftliche Freistellung),
- oder Sie einen rechtmäßigen Grund zur fristlosen Kündigung hatten.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann das Wettbewerbsverbot spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich freigeben – dann sind Sie sofort wieder frei.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie ein Wettbewerbsverbot vor einem Branchenwechsel rechtlich prüfen – eine Unverbindlichkeit kann bares Geld (und neue Chancen) bedeuten.
6. Unser Fazit zum Schluss
Das Wettbewerbsverbot gilt auch bei Eigenkündigung – und Sie haben Anspruch auf Entschädigung, solange Sie sich an die Spielregeln halten. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Pflichtverletzungen des Arbeitgebers oder unverhältnismäßigen Klauseln – kann es entfallen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie sich an ein Verbot halten müssen oder ob es angreifbar ist: Wir prüfen Ihre Vereinbarung schnell und rechtssicher.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: