Wie verhandelt man Aufhebungsverträge auf Führungsebene?

Einleitung

Viele Führungskräfte fragen sich, wie sie einen Aufhebungsvertrag auf Führungsebene verhandeln können, ohne dabei finanzielle oder rechtliche Nachteile zu riskieren. Gerade bei Trennungen im oberen Management geht es oft um hohe Abfindungen, Wettbewerbsverbote oder variable Vergütung. Dieser Artikel zeigt, worauf Sie achten sollten – und warum rechtlicher Rat dabei so wichtig ist.


1. Besonderheiten von Aufhebungsverträgen für Führungskräfte

Auf Führungsebene sind die Spielregeln etwas anders als bei normalen Arbeitnehmern. Häufig existieren individuelle Verträge mit Bonusregelungen, Aktienoptionen oder Pensionszusagen. Ein Aufhebungsvertrag kann hier helfen, Unsicherheiten zu beseitigen und eine saubere Trennung zu sichern.
Das Gesetz (§ 623 BGB) schreibt die Schriftform vor – mündliche Absprachen sind unwirksam!


2. Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrags

Ein solider Aufhebungsvertrag regelt unter anderem:

  • Beendigungsdatum: Einvernehmliche Beendigung zu einem klaren Termin.
  • Abfindung: Höhe, Fälligkeit, steuerliche Gestaltung.
  • Bonus- und Tantiemeansprüche: Sind offene Ansprüche zu berücksichtigen?
  • Dienstwagen, IT, Aktienoptionen: Rückgabe oder Überlassung?
  • Wettbewerbsverbot: Gibt es eines? Wie wird es entschädigt (§ 74 HGB)?
  • Arbeitszeugnis: Möglichst mit vorformulierter Note.

3. Verhandlungsspielräume und Taktiken

In der Praxis gilt: Wer mehr Druckmittel hat, erzielt bessere Konditionen. Das können z. B. Wissen über Unternehmensinterna oder laufende Projekte sein. Wichtig:

  • Keine übereilten Unterschriften! Lassen Sie sich Zeit.
  • Vertraulichkeit wahren: Diskretion ist Trumpf.
  • Abstimmung mit Steuerberatern: Abfindung optimal versteuern.
  • Rechtsschutz prüfen: Wer zahlt die Anwaltskosten?

Unser Tipp: Eine Trennung auf Augenhöhe vermeidet Imageschäden und spätere Rechtsstreitigkeiten.


4. Rechtliche Stolperfallen vermeiden

Ein häufiger Fehler: Verzicht auf Kündigungsschutzklage ohne klare Gegenleistung. Auch Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld können drohen (§ 159 SGB III). Ebenso können Wettbewerbsverbote zu unerwarteten Einschränkungen führen, wenn sie nicht fair entschädigt werden.

Pauschale Klageverzichtsklauseln können unwirksam sein.


5. Unser Fazit zum Schluss

Gerade auf Führungsebene ist ein Aufhebungsvertrag oft die bessere Alternative zu einer Kündigung. Allerdings geht es um viel Geld, Reputation und Zukunftschancen. Deshalb gilt: Verhandeln Sie nie ohne erfahrenen Anwalt an Ihrer Seite. Wir helfen Ihnen, eine faire Lösung zu finden – sprechen Sie uns gern an, wenn Sie Unterstützung brauchen.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: