Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie viele Abmahnungen notwendig sind, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Die Angst vor einer sofortigen Kündigung nach einem einmaligen Fehler ist groß – doch das Arbeitsrecht sieht hier klare Regeln vor. In diesem Beitrag erfahren Sie, warum die Abmahnung so wichtig ist, wie viele Abmahnungen es wirklich braucht und in welchen Fällen sie entbehrlich ist.
2. Abmahnung als Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung
Die Abmahnung dient im Arbeitsrecht als Warnschuss. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass ein bestimmtes Verhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und im Wiederholungsfall Konsequenzen drohen – bis hin zur Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt hierzu klare Anforderungen: Eine Kündigung wegen Fehlverhaltens ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde.
Merksatz: Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung meist unwirksam.
3. Gibt es eine feste Anzahl an erforderlichen Abmahnungen?
Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass es drei Abmahnungen geben muss. Tatsächlich schreibt das Gesetz keine feste Anzahl vor. Es kommt darauf an, ob die Abmahnung ihre Warnfunktion erfüllt hat. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Abmahnung sein Verhalten nicht ändert, kann bereits eine einzige Abmahnung ausreichen, um eine Kündigung zu rechtfertigen (§ 314 BGB analog).
In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an:
- Wie schwerwiegend war das Fehlverhalten?
- Hat sich der Arbeitnehmer einsichtig gezeigt?
- Ist eine Besserung zu erwarten?
Merksatz: Eine Abmahnung kann genügen – mehrere Abmahnungen sind nur nötig, wenn noch Hoffnung auf Besserung besteht.
4. Ausnahmefälle: Wann keine Abmahnung notwendig ist
Es gibt Fälle, in denen eine Abmahnung entbehrlich ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, bei der von vornherein klar ist, dass der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört hat. Beispiele:
- Diebstahl von Firmeneigentum
- Tätlichkeiten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten
Hier wäre eine Abmahnung sinnlos, weil eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist.
Merksatz: Bei schweren Pflichtverstößen kann der Arbeitgeber auch ohne Abmahnung kündigen.
5. Besonderheiten bei der Abmahnung im Arbeitsrecht
Eine Abmahnung muss bestimmte Formvorgaben erfüllen:
- Konkretes Fehlverhalten klar benennen
- Rüge- und Warnfunktion enthalten
- Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen
Fehlt einer dieser Punkte, kann die Abmahnung unwirksam sein. Im Streitfall prüft das Gericht, ob die Abmahnung korrekt war und ob sie als Warnung ausgereicht hat.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie jede Abmahnung genau und wehren Sie sich rechtzeitig, wenn sie unberechtigt ist.
6. Unser Fazit zum Schluss
Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung erforderlich sind, lässt sich nicht pauschal sagen – meist reicht schon eine, wenn sie korrekt erteilt wurde und das Fehlverhalten fortgesetzt wird. Bei besonders gravierenden Pflichtverletzungen kann sogar ohne Abmahnung gekündigt werden.
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