Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob und wie ein bestehendes Wettbewerbsverbot im Arbeitszeugnis erwähnt wird – etwa, wenn sie sich während der Karenzzeit neu bewerben oder ein neuer Arbeitgeber Rückfragen stellt. Auch Arbeitgeber sind oft unsicher: Dürfen oder müssen sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Zeugnis überhaupt erwähnen?
Wir erklären, was rechtlich gilt, worauf Sie achten sollten – und warum eine anwaltliche Unterstützung beim Zeugnis gerade bei Wettbewerbsverboten sinnvoll sein kann.
2. Was ist ein Wettbewerbsverbot?
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 GewO i. V. m. §§ 74 ff. HGB) verpflichtet den Arbeitnehmer, nach Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig zu werden – weder selbstständig noch angestellt. Als Gegenleistung erhält der Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung.
Ein Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und muss inhaltlich und räumlich begrenzt sowie angemessen sein, um wirksam zu sein.
Merksatz: Wettbewerbsverbote sind nur dann wirksam, wenn sie angemessen beschränkt und schriftlich vereinbart sind.
3. Erwähnung im Zeugnis – ja oder nein?
Grundsatz: Ein Arbeitszeugnis soll wohlwollend formuliert sein und das berufliche Fortkommen nicht erschweren (§ 109 GewO). Wettbewerbsverbote haben im qualifizierten Zeugnis regelmäßig nichts zu suchen – denn sie sagen nichts über die Leistung oder das Verhalten im Arbeitsverhältnis aus.
Zulässig ist die Erwähnung nur, wenn:
- beide Seiten das ausdrücklich wünschen (z. B. zur Vermeidung von Rückfragen),
- das Wettbewerbsverbot für die Zukunft relevant ist (z. B. Sperrfrist läuft noch),
- keine nachteilige Wirkung auf den Arbeitnehmer entsteht.
Unzulässig ist die Erwähnung, wenn:
- es den Eindruck vermittelt, der Arbeitnehmer sei illoyal oder wechselwillig gewesen,
- es das berufliche Fortkommen behindert,
- es ohne Einwilligung geschieht und negativ ausgelegt werden kann.
Merksatz: Wettbewerbsverbote gehören grundsätzlich nicht ins Zeugnis, es sei denn, der Arbeitnehmer bittet ausdrücklich darum.
4. Formulierungsbeispiele bei bestehendem Wettbewerbsverbot
Wenn ausnahmsweise ein Hinweis auf das Wettbewerbsverbot erfolgen soll, etwa um Rückfragen bei Bewerbungen zu vermeiden, könnte das wie folgt formuliert sein:
„Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wurde einvernehmlich vereinbart.“
„Herr/Frau [Name] unterliegt ab dem [Datum] einem für sechs Monate vereinbarten Wettbewerbsverbot. Eine entsprechende Karenzentschädigung ist vereinbart.“
Wichtig: Solche Formulierungen sollten neutral und juristisch korrekt sein – ohne abwertenden Unterton.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Zeugnisformulierungen bei Wettbewerbsverboten immer anwaltlich prüfen – der Ton macht die Musik.
5. Taktische Überlegungen beim Zeugnis
Ob ein Hinweis auf das Wettbewerbsverbot sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Bewerbungssituation ab:
- Bewerben Sie sich innerhalb der Karenzzeit in einer Branche, in der Wettbewerbsverbote häufig sind, kann ein Hinweis Rückfragen vermeiden.
- In konservativen Branchen oder bei knappen Formulierungen könnte der Hinweis Misstrauen auslösen.
Ein individuell abgestimmtes Zeugnis kann hier helfen, Ihre Chancen zu verbessern.
Merksatz: Ein neutral formulierter Hinweis auf ein Wettbewerbsverbot kann helfen – sollte aber strategisch überlegt sein.
6. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie ein Wettbewerbsverbot unterzeichnet haben und ein Zeugnis erhalten, ist Vorsicht bei der Formulierung geboten. Ein unbedachter Satz kann Ihren Berufseinstieg nach der Kündigung erschweren. Umgekehrt kann eine clever platzierte Bemerkung sogar Vorteile bringen.
👉 Unser Rat: Lassen Sie Ihr Zeugnis – besonders bei Wettbewerbsverboten – von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen oder mitgestalten. Wir unterstützen Sie dabei gern – sprechen Sie uns an.
7. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, heißt das nicht, dass alles verloren ist. Im Gegenteil: Oft sind Kündigungen angreifbar, Abfindungen verhandelbar, und Alternativen möglich. Wichtig ist, schnell und informiert zu handeln.
Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite – mit Erfahrung, Klarheit und dem Willen, Ihre Rechte durchzusetzen. Ob in Hamburg, Frankfurt oder digital: Wir sind für Sie da.
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