Wie wird Abfindung auf ALG angerechnet?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wie wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet? Diese Frage ist wichtig, um keine bösen Überraschungen zu erleben, wenn nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag das Arbeitslosengeld (ALG I) beantragt wird. In diesem Beitrag erklären wir, was das Gesetz vorsieht, wann eine Abfindung angerechnet wird – und was Sie beachten sollten, um Ihr Geld nicht zu verlieren.


1. Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht direkt auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet: Die Höhe der Abfindung mindert nicht den monatlichen Anspruch auf ALG I. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem versicherungspflichtigen Einkommen der letzten zwölf Monate (§ 149 SGB III) und nicht nach der Abfindung.


2. Ruhenszeit nach § 158 SGB III

Auch wenn die Abfindung nicht direkt angerechnet wird, kann sie eine Ruhenszeit auslösen (§ 158 SGB III). Diese tritt ein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet und dafür eine Abfindung gezahlt wird. Die Bundesagentur für Arbeit geht dann davon aus, dass Sie für diese Zeit finanziell abgesichert sind.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber hätte Sie ordnungsgemäß erst in 3 Monaten kündigen dürfen, Sie einigen sich aber auf einen sofortigen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung. In diesem Fall ruht Ihr Anspruch auf ALG I für diese 3 Monate.


3. Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag

Neben der Ruhenszeit kann zusätzlich eine Sperrzeit verhängt werden (§ 159 SGB III). Diese gilt, wenn Sie durch eigenes Verhalten – z. B. einen Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung – Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen, ohne wichtigen Grund. Die Sperrzeit beträgt in der Regel bis zu 12 Wochen. In dieser Zeit erhalten Sie kein ALG I.


4. Was bedeutet das für Sie?

Zusammengefasst:

  • Eine Abfindung wird nicht direkt auf Ihr Arbeitslosengeld angerechnet.
  • Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, kann jedoch eine Ruhenszeit entstehen – Sie müssen dann von Ihrer Abfindung leben.
  • Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag droht zusätzlich eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Aufhebungsvertrag oder Ihre Kündigungsfristen unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Oft lassen sich Sperrzeiten und Ruhenszeiten durch eine clevere Gestaltung vermeiden.

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