Wie wird der Lohn bei Freistellung berechnet?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Wie wird mein Lohn während einer Freistellung berechnet?“ – besonders, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und der Arbeitgeber sagt: „Bleiben Sie bis zum Ende zu Hause, wir brauchen Sie nicht mehr.“ Doch bedeutet das auch, dass kein Gehalt mehr gezahlt wird? Und was ist mit Urlaub, Überstunden oder Bonuszahlungen?

Dieser Artikel erklärt, wie der Lohn bei Freistellung geregelt wird, worauf Sie achten sollten – und wann es sinnvoll ist, anwaltlichen Rat einzuholen.


1. Was bedeutet Freistellung überhaupt?

Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung entbindet. Sie kann einvernehmlich oder einseitig (z. B. nach einer Kündigung) erfolgen.

Die Freistellung kann bezahlt oder unbezahlt sein. Im Rahmen einer Kündigung erfolgt sie meist unter Fortzahlung der Vergütung, wenn keine anderslautende Vereinbarung besteht.


2. Anspruch auf Lohn während der Freistellung

Grundsatz: Wer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, muss auch bezahlt werden, selbst wenn er nicht arbeiten darf. Das regelt § 615 Satz 1 BGB:

„Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen…“

Das heißt: Auch während der Freistellung haben Sie Anspruch auf Ihr volles Gehalt.

Wichtig ist, dass die Freistellung nicht aus disziplinarischen Gründen oder wegen eines Fehlverhaltens erfolgt – sonst könnte der Vergütungsanspruch entfallen oder eingeschränkt werden.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie prüfen, ob Ihre Freistellung wirklich bezahlt ist – vor allem, wenn im Schreiben keine klare Regelung steht.


3. Unterschied: widerrufliche vs. unwiderrufliche Freistellung

Widerruflich freigestellt bedeutet: Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit zurückrufen. Sie müssen also weiter einsatzbereit bleiben.

Unwiderruflich freigestellt heißt: Sie müssen nicht mehr arbeiten und werden auch nicht mehr zurückbeordert.

Nur bei unwiderruflicher Freistellung kann der Arbeitgeber etwa noch Urlaub anrechnen.

Beide Varianten wirken sich auf den Vergütungsanspruch nicht unterschiedlich aus – das Gehalt wird in beiden Fällen weitergezahlt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


4. Was passiert mit Überstunden und Urlaub bei Freistellung?

Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber noch offenen Urlaub und Freizeitausgleich für Überstunden anrechnen, wenn er das ausdrücklich erklärt.

Fehlt eine solche Erklärung, bleibt der Urlaub bestehen – und muss spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Überstunden, die nicht in Freizeit abgegolten werden, sind auszuzahlen – unabhängig von der Freistellung.


5. Sonderfälle: Krankheit, Bonuszahlungen und Zielvereinbarungen

Wird ein Arbeitnehmer während der Freistellung krank, hat das keinen Einfluss auf den Lohn – der Vergütungsanspruch läuft weiter (§ 3 EFZG).

Bei Bonuszahlungen und Zielvereinbarungen kommt es auf den Einzelfall an:

  • Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Anspruch auf variable Vergütung entfallen, wenn keine Leistung mehr möglich ist.
  • Die Rechtsprechung hat aber auch klargestellt: Verfallklauseln oder einseitige Ausschlüsse müssen klar und transparent sein.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ansprüche aus Bonusvereinbarungen oder Zielvereinbarungen rechtlich prüfen – hier gibt es viel Streitpotenzial.


6. Unser Fazit zum Schluss

Auch wenn Sie freigestellt sind, steht Ihnen in der Regel weiterhin Gehalt zu. Achten Sie darauf, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist – und ob der Arbeitgeber Urlaub oder Überstunden korrekt angerechnet hat.

Wenn unklar ist, was Ihnen zusteht – oder wenn der Arbeitgeber plötzlich Zahlungen kürzt – zögern Sie nicht, sich anwaltlichen Rat zu holen.

Wir prüfen Ihre Freistellung und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen – rechtssicher und mit Nachdruck.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: