Wie wird der Wahlvorstand bestellt?

1. Einführung

Viele Beschäftigte fragen sich: Wer organisiert eigentlich die Wahl des Betriebsrats? Genau dafür gibt es den sogenannten Wahlvorstand. Er ist das Gremium, das die Betriebsratswahl vorbereitet, durchführt und auszählt. Doch wie kommt es zur Bestellung dieses Wahlvorstands? Das hängt von der Situation im Betrieb ab.


2. Bestellung des Wahlvorstands bei bestehendem Betriebsrat

Wenn ein Betriebsrat bereits besteht, ist die Lage einfach: Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand. Das regelt § 16 Abs. 1 BetrVG.

  • Der Betriebsrat entscheidet per Beschluss in einer Betriebsratssitzung, wer im Wahlvorstand sitzt.
  • Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern, einer davon wird als Vorsitzender benannt.

Diese Bestellung sollte mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bestehenden Betriebsrats erfolgen.


3. Wahl des Wahlvorstands durch eine Betriebsversammlung

Wenn kein Betriebsrat besteht, läuft es anders: Dann muss der Wahlvorstand durch eine Betriebsversammlung gewählt werden (§ 17 Abs. 2 BetrVG).

  • Zur Betriebsversammlung kann entweder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer einladen.
  • Auf der Versammlung wird dann der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit gewählt.

Voraussetzung ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

🔹 Unser Tipp: Sorgen Sie für eine gut vorbereitete Versammlung – mit Kandidatenvorschlägen und klarer Tagesordnung.


4. Bestellung durch das Arbeitsgericht

Was, wenn keine Betriebsversammlung zustande kommt oder dort kein Wahlvorstand gewählt wird?

Dann kann das Arbeitsgericht auf Antrag eingreifen (§ 17 Abs. 4 BetrVG):

  • Antragsberechtigt sind: drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.
  • Das Gericht bestellt dann den Wahlvorstand per Beschluss.

5. Fristen und praktische Hinweise

  • Die Bestellung des Wahlvorstands sollte frühzeitig erfolgen – bei regelmäßigen Wahlen spätestens zehn Wochen vor dem Wahltermin.
  • Der Wahlvorstand muss dann unverzüglich tätig werden, um die Wahl fristgerecht durchzuführen.
  • Wichtig ist, dass die Mitglieder des Wahlvorstands unabhängig handeln – sie unterliegen keiner Weisung des Arbeitgebers.

🔹 Unser Tipp: Notieren Sie sich wichtige Fristen und holen Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung, wenn Unsicherheiten bestehen.


6. Unser Fazit zum Schluss

Der Wahlvorstand ist das Herzstück einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl. Je nach Ausgangslage – mit oder ohne bestehenden Betriebsrat – unterscheiden sich die Wege der Bestellung. Wenn Sie sich unsicher sind, welcher Weg bei Ihnen der richtige ist, sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen – rechtssicher, effizient und durchsetzungsstark.

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