Inhalt
Einleitung
Viele Beschäftigte fragen sich: Wie wird ein Betriebsrat gegründet? – Sei es, weil es Missstände im Betrieb gibt oder weil man sich eine stärkere Mitbestimmung wünscht. Die Gründung eines Betriebsrats ist Ihr gutes Recht – und zwar auch gegen den Willen des Arbeitgebers. Damit es juristisch korrekt abläuft, braucht es jedoch etwas Know-how und eine saubere Organisation.
1. Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
Ein Betriebsrat kann in privaten Unternehmen gegründet werden, wenn dort mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind – davon müssen drei wählbar sein (§ 1 Abs. 1 BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer über 16 Jahren,
wählbar ist, wer mindestens sechs Monate im Betrieb ist (oder bei Neugründungen: seit Bestehen des Betriebs).
Merksatz: Ein Betriebsrat ist ab fünf Beschäftigten möglich – entscheidend sind Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
2. Ablauf der Betriebsratswahl
Die Gründung geschieht durch die Initiierung einer Wahl, nicht durch einen formalen Antrag. Konkret:
- Drei wahlberechtigte Arbeitnehmer laden zur Betriebsversammlung ein.
- Dort wird ein Wahlvorstand gewählt (§ 17 Abs. 2 BetrVG).
- Dieser organisiert die eigentliche Wahl – geheim, frei und gleich.
Alternativ kann auch eine Gewerkschaft zur ersten Versammlung einladen.
Merksatz: Die Betriebsratsgründung beginnt mit einer Versammlung, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird.
3. Der Wahlvorstand – das Herzstück der Wahl
Der Wahlvorstand besteht aus drei Personen (ggf. mit Ersatzmitgliedern) und ist verantwortlich für:
- Erstellen der Wählerliste
- Festlegung des Wahlverfahrens (vereinfachtes oder normales Verfahren)
- Erstellung und Aushang des Wahlausschreibens
- Entgegennahme von Wahlvorschlägen
- Durchführung und Auszählung der Wahl
Die Arbeit ist mit Aufwand verbunden – aber durch das Gesetz umfassend geschützt (§ 20 BetrVG).
🔹 Unser Tipp: Der Wahlvorstand kann externe Hilfe in Anspruch nehmen – z. B. von Gewerkschaften oder spezialisierten Anwälten.
4. Unterstützung durch Gewerkschaften und Experten
Gerade bei der ersten Wahl empfiehlt es sich, professionelle Unterstützung einzuholen:
- Gewerkschaften helfen kostenlos bei Organisation und Durchführung.
- Anwälte für Arbeitsrecht beraten rechtssicher – auch bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.
- Schulungen für den Wahlvorstand sind gesetzlich vorgesehen und müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden (§ 20 Abs. 3 BetrVG).
Merksatz: Wer rechtssicher gründen will, sollte sich juristisch oder gewerkschaftlich begleiten lassen.
5. Typische Fehler und rechtliche Fallstricke
Die häufigsten Probleme bei Betriebsratsgründungen sind:
- Formfehler bei Einladungen oder Wahlausschreibung
- Unvollständige Wählerlisten
- Fristversäumnisse
- Einmischung des Arbeitgebers (verboten, § 20 Abs. 1 BetrVG)
- Fehlende Anonymität bei der Stimmabgabe
Fehler können zur Anfechtung der Wahl führen (§ 19 BetrVG) – meist durch den Arbeitgeber. Eine rechtssichere Planung ist daher entscheidend.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie die Wahlunterlagen vorab von einem Arbeitsrechtler prüfen – das spart späteren Ärger.
6. Unser Fazit zum Schluss: Was bedeutet das für Sie?
Einen Betriebsrat zu gründen ist einfacher als gedacht – aber rechtlich nicht trivial. Viele Arbeitgeber reagieren ablehnend oder versuchen, subtil zu beeinflussen. Umso wichtiger ist es, die Spielregeln des Betriebsverfassungsgesetzes zu kennen und konsequent umzusetzen.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer Betriebsratsgründung – ob mit rechtlicher Beratung, Schulung des Wahlvorstands oder Begleitung bei Konflikten mit dem Arbeitgeber.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: