Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie bei einer Kündigung ihren Bonus noch erhalten – insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Jahresende oder vor Zielerreichung endet. Muss der Arbeitgeber den Bonus auszahlen? Gilt das auch bei Eigenkündigung? Und was passiert, wenn der Bonus vertraglich an bestimmte Bedingungen geknüpft ist? Dieser Artikel erklärt, wie ein Bonus bei Kündigung rechtlich behandelt wird – und wann es sich lohnt, rechtlich dagegen vorzugehen.
1. Was ist ein Bonus – und was steht mir bei Kündigung zu?
Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung zum regulären Gehalt – oft abhängig von Unternehmenszielen, individuellen Leistungen oder dem Geschäftserfolg. Er kann vertraglich geregelt, betrieblich üblich oder freiwillig gewährt werden.
Bei einer Kündigung stellt sich die Frage: Entsteht der Anspruch auf den Bonus bereits mit der Arbeitsleistung oder erst am Stichtag der Auszahlung?
Merksatz: Ob ein Bonus bei Kündigung gezahlt werden muss, hängt von der vertraglichen Regelung und dem Zeitpunkt der Zielerreichung ab.
2. Kündigung vor der Zielerreichung: Geht der Bonus verloren?
Wird das Arbeitsverhältnis vor Zielerreichung oder dem Auszahlungszeitpunkt beendet, versuchen viele Arbeitgeber, die Zahlung des Bonus zu verweigern – mit Verweis auf Stichtagsklauseln oder nicht erreichte Ziele.
Aber: Solche Klauseln sind nicht immer wirksam. Besonders dann, wenn der Arbeitnehmer den Großteil des Jahres gearbeitet hat und seine Leistung erbracht wurde, kann ein Anspruch bestehen. Entscheidend ist, ob der Bonus eine Gegenleistung für die bereits erbrachte Arbeit darstellt (§ 611a BGB) oder eine reine „Bleibeprämie“ sein soll.
🔹 Tipp: Wer den Großteil der Ziele erfüllt hat, hat oft einen anteiligen Anspruch – auch bei Kündigung.
3. Auszahlung trotz Kündigung: Was das Bundesarbeitsgericht sagt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach klargestellt, dass verfallsklauselartige Stichtagsregelungen oft unwirksam sind, wenn sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen.
Beispiel:Ein Bonus, der für geleistete Arbeit gedacht ist, darf nicht allein deshalb entfallen, weil das Arbeitsverhältnis zum Stichtag nicht mehr besteht.
Merksatz: Bonusklauseln mit Stichtagsbindung sind häufig unwirksam – prüfen Sie Ihren Vertrag genau.
4. Sonderfall: Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt im Vertrag
Viele Arbeitsverträge enthalten Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte zur Bonuszahlung. Diese können wirksam sein – müssen aber klar und verständlich formuliert sein. Ist die Klausel unklar oder widersprüchlich (z. B. „freiwillig“ und „verbindlich“ zugleich), ist sie unwirksam (§ 305c BGB).
Ein Widerruf ist nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vorliegt – etwa wirtschaftliche Gründe.
🔹 Unser Tipp: Unklare oder widersprüchliche Vorbehalte sind oft angreifbar – lassen Sie sich beraten.
5. Anspruch auf anteiligen Bonus?
Selbst wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet, kann ein Anspruch auf den zeitanteiligen Bonus bestehen. Das gilt vor allem, wenn
- die Bonusregelung keine wirksame Stichtagsklausel enthält,
- der Bonus eine Vergütung für bereits geleistete Arbeit darstellt,
- das Ausscheiden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde (z. B. Kündigung durch Arbeitgeber).
Das BAG erkennt regelmäßig einen anteiligen Bonusanspruch an, wenn Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gearbeitet haben, auch bei Eigenkündigung.
Merksatz: Auch bei Eigenkündigung steht Ihnen oft ein anteiliger Bonus zu – sofern dieser leistungsbezogen ist.
6. Unser Fazit zum Schluss
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie gekündigt haben oder gekündigt wurden, heißt das nicht automatisch, dass Sie auf Ihren Bonus verzichten müssen. Gerade bei leistungsbezogenen oder erfolgsabhängigen Boni besteht oft ein voller oder anteiliger Anspruch – auch über den Kündigungstermin hinaus.
Wir prüfen für Sie:
- Ist die Bonusregelung wirksam?
- Steht Ihnen ein anteiliger Anspruch zu?
- Kann man den Bonus einklagen?
💬 Lassen Sie sich beraten, bevor Sie auf Geld verzichten. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Bonusansprüche – kompetent, empathisch und durchsetzungsstark.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: