Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich, wie eine Karenzentschädigung berechnet wird, wenn sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschreiben. Denn wer sich verpflichtet, nach dem Ausscheiden nicht bei der Konkurrenz zu arbeiten, bekommt im Gegenzug Geld – aber wie viel genau? Und worauf kommt es dabei an?
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie sich die Karenzentschädigung zusammensetzt und welche Punkte Sie unbedingt kennen sollten.
1. Was ist eine Karenzentschädigung?
Die Karenzentschädigung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers für die Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Sie soll den Einkommensausfall ausgleichen, der durch das Verbot entsteht, nach Vertragsende in der Branche zu arbeiten.
Merksatz: Ohne Zahlung einer Karenzentschädigung ist ein Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam (§ 74 Abs. 2 HGB).
2. Gesetzliche Grundlage: § 74 HGB
Die Regelung zur Karenzentschädigung findet sich in § 74 Handelsgesetzbuch (HGB). Sie gilt nicht nur für Handelsvertreter, sondern auch für Arbeitnehmer, sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart wurde.
Dort heißt es sinngemäß: Die Entschädigung muss mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
🔹 Unser Tipp: Viele Klauseln in Arbeitsverträgen sind ungenau formuliert. Lassen Sie die Wirksamkeit Ihres Wettbewerbsverbots anwaltlich prüfen, bevor Sie sich daran binden.
3. Berechnungsformel im Überblick
Die Grundformel lautet:
Karenzentschädigung = 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (auf den Monat gerechnet)
Das umfasst Bruttobezüge wie:
- Fixgehalt
- Boni, soweit regelmäßig gewährt
- Tantiemen
- geldwerte Vorteile (z. B. Firmenwagen, Diensthandy zur Privatnutzung)
👉 Beispiel:
Letztes Bruttomonatsgehalt: 6.000 €
- regelmäßiger Bonus (durchschnittlich): 500 €
= vertragsmäßige Leistungen: 6.500 €
➡ Karenzentschädigung: 3.250 € brutto pro Monat
Merksatz: Die Karenzentschädigung beträgt mindestens 50 % des letzten Brutto-Gesamteinkommens, inkl. regelmäßig gezahlter Zusatzleistungen.
4. Welche Vergütungsbestandteile zählen dazu?
Entscheidend ist, was vertraglich geschuldet war, nicht was tatsächlich gezahlt wurde.
Einbezogen werden z. B.:
- Grundgehalt
- Provisionen (sofern regelmäßig)
- Weihnachts- und Urlaubsgeld (anteilig)
- Sachbezüge (z. B. private Nutzung des Dienstwagens)
Nicht einbezogen werden z. B.:
- Aufwandsentschädigungen
- freiwillige Einmalzahlungen ohne Rechtsanspruch
- Abfindungen
🔹 Unser Hinweis: Auch variable Vergütungen zählen – sofern sie regelmäßig gezahlt wurden. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
5. Steuer und Sozialversicherung
Die Karenzentschädigung ist steuerpflichtig und unterliegt der Sozialversicherungspflicht, wenn sie regelmäßig gezahlt wird.
Folge:
Der Arbeitnehmer erhält die Entschädigung brutto, muss aber – wie beim Gehalt – Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungen hinnehmen.
Merksatz: Die Karenzentschädigung ist kein „Netto-Extra“, sondern wird wie ein normales Einkommen behandelt.
6. Sonderfälle: Provisionen, variable Vergütung & mehr
Wenn ein großer Teil des Gehalts variabel ist (z. B. bei Vertriebsmitarbeitern), stellt sich die Frage: Was zählt zur Berechnungsgrundlage?
Praxisregel: Es wird meist ein Durchschnitt der letzten 12 Monate gebildet.
Bei Provisionen oder Zielboni ist entscheidend, ob sie:
- vertraglich vereinbart und
- regelmäßig gezahlt wurden.
🔹 Unser Tipp: Bestehen Sie auf Nachweis und Transparenz – Ihr Arbeitgeber muss die Berechnungsgrundlage offenlegen.
7. Was tun bei Streit über die Höhe?
Nicht selten kommt es zum Streit, etwa wenn:
- der Arbeitgeber bestimmte Leistungen nicht berücksichtigt
- der Arbeitnehmer in der Karenzzeit ein Nebeneinkommen erzielt
- unklar ist, ob das Verbot überhaupt wirksam ist
Wichtig: Die Karenzentschädigung kann gekürzt werden, wenn Sie in der Zeit anderweitiges Einkommen erzielen (§ 74c HGB). Das nennt sich Anrechnung.
📌 Sie müssen sich aber nicht alles anrechnen lassen – insbesondere nur das, was „tatsächlich verdient“ wurde.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Anspruch frühzeitig anwaltlich prüfen – es geht oft um viel Geld.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterschrieben haben, sollten Sie genau prüfen (lassen), ob die Entschädigung korrekt berechnet wurde. Viele Arbeitgeber kalkulieren hier zu ihren Gunsten – und zu Ihrem Nachteil.
Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihren Anspruch professionell durchzusetzen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: