Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz – etwa als Betriebsratsmitglied, Schwerbehinderter oder in Elternzeit – fragen sich: Bekomme ich trotzdem eine Abfindung? Oder vielleicht sogar eine höhere? Die kurze Antwort: Ja, oft haben Sie mit Sonderkündigungsschutz sogar bessere Karten, eine Abfindung zu verhandeln. Allerdings ist der Weg dahin selten einfach – und ohne anwaltliche Hilfe oft schwer zu durchschauen.
1. Besonderer Kündigungsschutz: Ein Überblick
Der Sonderkündigungsschutz steht bestimmten Arbeitnehmergruppen zu, etwa:
- Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
- Schwerbehinderte Menschen (§ 168 SGB IX)
- Schwangere und Elternzeitler (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG)
- Datenschutzbeauftragte, Gleichstellungsbeauftragte, JAV-Mitglieder etc.
Eine Kündigung ist hier entweder nur mit behördlicher Zustimmung (z. B. Integrationsamt) oder gar nicht möglich. Selbst bei Zustimmung muss ein sehr hoher rechtlicher Maßstab erfüllt sein.
Merksatz: Sonderkündigungsschutz bedeutet: Kündigung nur mit Genehmigung – und oft gar nicht.
2. Auswirkungen auf die Verhandlungsposition
Der besondere Kündigungsschutz erhöht den Druck auf den Arbeitgeber, da eine wirksame Kündigung kaum möglich ist. Das kann Ihre Verhandlungsposition deutlich verbessern:
- Abfindung statt ewiger Zusammenarbeit: Arbeitgeber sind oft bereit, eine attraktive Abfindung zu zahlen, um ein „Dauerarbeitsverhältnis“ zu vermeiden.
- Verhandlungen auf Augenhöhe: Wer nicht kündbar ist, sitzt am längeren Hebel.
- Geringeres Prozessrisiko für Arbeitnehmer: Die Chancen, einen Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, stehen gut.
🔹 Unser Tipp: Je stabiler Ihr Kündigungsschutz, desto höher kann Ihre Abfindung ausfallen – wenn Sie klug verhandeln.
3. Abfindung bei gerichtlichem Vergleich
Auch bei bestehendem Sonderkündigungsschutz kann ein gerichtlicher Vergleich geschlossen werden. Das passiert oft:
- Im Kündigungsschutzprozess: Der Arbeitgeber kündigt trotz Schutz, das Gericht prüft – und empfiehlt dann einen Vergleich.
- Der Arbeitnehmer verzichtet auf seine Weiterbeschäftigung – gegen Zahlung einer Abfindung.
Beispiel: In einem Urteil wurde einem schwerbehinderten Arbeitnehmer 85.000 € zugesprochen, nachdem die Kündigung wegen unterlassener Zustimmung des Integrationsamts scheiterte.
Merksatz: Ein gerichtlicher Vergleich ist oft der Königsweg zu einer hohen Abfindung – auch bei Sonderkündigungsschutz.
4. Abfindung trotz Kündigungsschutz – wann ist das möglich?
Obwohl eine Kündigung an sich unwirksam wäre, kann eine Trennung im Einvernehmen erfolgen:
- Aufhebungsvertrag: Auch mit Sonderkündigungsschutz möglich – aber mit Zustimmung der geschützten Person.
- Angebot von Seiten des Arbeitgebers: Oft mit hohem Druck, juristischer Prüfung dringend empfohlen.
- Verzicht gegen Geld: Rechtlich möglich, aber oft strategisch heikel.
Wichtig: Keine Unterschrift ohne anwaltliche Prüfung! Denn wer leichtfertig unterschreibt, riskiert den Verlust von Ansprüchen, z. B. beim Arbeitslosengeld.
🔹 Unser Hinweis: Auch bei besonderem Schutz gilt: Mit guter Verhandlung und rechtlicher Unterstützung ist eine Abfindung drin – manchmal mehr als üblich.
5. Unser Fazit zum Schluss
Der Sonderkündigungsschutz schließt eine Abfindung keinesfalls aus – im Gegenteil: Er verbessert oft Ihre Verhandlungsposition erheblich. Arbeitgeber, die Sie nicht kündigen können, greifen gerne zum Scheckbuch, wenn Sie freiwillig gehen. Doch genau hier liegen die Fallstricke: Ohne anwaltliche Begleitung riskieren Sie Nachteile oder verschenken Geld.
👉 Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich bei Verhandlungen oder vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags anwaltlich beraten – am besten von einer spezialisierten Kanzlei für Arbeitsrecht. Wir helfen Ihnen gerne dabei, das Beste aus Ihrer Situation herauszuholen.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: