Wie wirkt sich der Sozialplan auf ALG I aus?

1. Was ist ein Sozialplan?

Ein Sozialplan ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 112 BetrVG), in der geregelt wird, wie wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung (z. B. Kündigungen, Standortschließungen) ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Typische Regelungen betreffen Abfindungen, Umschulungen, Transfermaßnahmen oder Hilfe bei der Stellensuche.


2. ALG I: Voraussetzungen und Berechnung

Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten Sie, wenn Sie:

  • arbeitslos sind,
  • sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet haben,
  • in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 142 SGB III).

Die Höhe des ALG I richtet sich nach Ihrem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt. Eine Abfindung wird dabei nicht auf die ALG-Höhe angerechnet.


3. Abfindung aus dem Sozialplan – schädlich für das Arbeitslosengeld?

Grundsätzlich nein. Eine Abfindung, die im Rahmen eines verbindlichen Sozialplans gezahlt wird, führt nicht zu einer Sperrzeit, selbst wenn der Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Denn der Sozialplan gilt als kollektive Regelung und damit als wichtiger Grund im Sinne von § 159 SGB III.

🔹 Tipp: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die Abfindung auf Basis eines Sozialplans gezahlt wurde – das hilft im Zweifel gegenüber der Agentur für Arbeit.


4. Ruhenszeit wegen Abfindung – wann wird ALG I verschoben?

Auch wenn keine Sperrzeit eintritt, kann die Agentur für Arbeit eine sogenannte Ruhenszeit verhängen (§ 158 SGB III). Das bedeutet: Sie haben zwar grundsätzlich Anspruch auf ALG I – aber es wird erst später gezahlt.

Das passiert, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet,
  • und Sie dafür eine Abfindung erhalten haben.

Diese Regelung soll verhindern, dass Arbeitnehmer doppelt profitieren – von Abfindung und sofortigem ALG.


5. Sperrzeit – warum sie bei Sozialplänen selten ist

Eine Sperrzeit beim ALG I tritt normalerweise ein, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschulden, etwa durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund.

Aber: Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Sozialplans wird nicht als Eigenverschulden gewertet, weil der Sozialplan einen sozialrechtlich anerkannten Grund darstellt.


6. Unser Fazit zum Schluss

Eine Abfindung aus einem Sozialplan mindert nicht Ihr ALG I – aber sie kann den Beginn der Auszahlung verschieben. Eine Sperrzeit droht in aller Regel nicht, sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf einer Sozialplanregelung beruht.

Wenn Sie sich unsicher sind, wann und in welcher Höhe Sie ALG I erhalten, oder wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder Ruhenszeit verhängt hat, sprechen Sie mit einem Fachanwalt. Wir prüfen für Sie, ob die Entscheidung rechtmäßig ist – und setzen Ihre Ansprüche durch.

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