Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Verliere ich meinen Bonus, wenn ich in Elternzeit gehe? Oder: Darf der Arbeitgeber den Bonus einfach anteilig kürzen? Die Antwort ist – wie so oft im Arbeitsrecht – es kommt darauf an.
Entscheidend ist, um welche Art von Bonus es sich handelt und welchen Zeitraum er betrifft. Der Gesetzgeber hat in § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dazu klare Vorgaben gemacht.
1. Was ist ein Bonus – und wann besteht ein Anspruch?
Ein Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen erhalten – etwa bei Erreichen von Umsatzzielen oder als Anerkennung für Betriebstreue. Man unterscheidet u. a. zwischen:
- leistungsbezogenen Boni (z. B. Zielerreichungsprämien),
- betrieblicher Übung (wenn der Arbeitgeber regelmäßig zahlt),
- Tantiemen (Beteiligung am Unternehmenserfolg),
- Treue- oder Weihnachtsboni (Vergütung für vergangene Leistung).
Ob Sie Anspruch auf den Bonus haben, hängt davon ab, ob eine vertragliche Regelung, eine betriebliche Übung oder ein tariflicher Anspruch besteht.
Merksatz: Ein Bonus ist nicht automatisch geschuldet – entscheidend ist die vertragliche oder tarifliche Grundlage.
2. Elternzeit und das Ruhen der Hauptpflichten
Während der Elternzeit ruhen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis – also sowohl die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch die Vergütungspflicht des Arbeitgebers (§ 17 Abs. 1 BEEG). Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit grundsätzlich keine Vergütung zahlen – und damit auch keine Boni, die auf laufender Arbeitsleistung beruhen.
Merksatz: Wer in Elternzeit ist, erbringt keine Arbeitsleistung – daher darf der Arbeitgeber leistungsbezogene Boni anteilig kürzen.
3. Muss der Arbeitgeber während der Elternzeit einen Bonus zahlen?
Das kommt auf die Art des Bonus an:
- Für Zeiträume mit tatsächlicher Arbeitsleistung (vor oder nach der Elternzeit) besteht ein anteiliger Anspruch.
- Für Zeiträume, in denen Sie komplett in Elternzeit waren, besteht kein Anspruch, wenn der Bonus die Arbeitsleistung vergütet.
Das hat auch die Rechtsprechung bestätigt: Erfolgsabhängige Sonderzahlungen dürfen anteilig gekürzt werden, wenn während der Elternzeit keine Leistung erbracht wurde.
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie genau, welche Monate der Bonus abdeckt – bei Elternzeit mitten im Jahr gibt es oft einen anteiligen Anspruch.
4. Sonderfall: Bonus für zurückliegende Zeiträume
Etwas anderes gilt bei reinen Treue- oder Jahresprämien, die nicht von konkreter Arbeitsleistung abhängig sind. Wenn der Bonus eine Belohnung für die Betriebstreue ist – zum Beispiel ein pauschaler Jahresbonus – kann ein Anspruch auch während der Elternzeit bestehen, sofern der Bonus nicht an aktive Tätigkeit geknüpft ist.
Hier kommt es auf die Formulierung im Arbeitsvertrag oder im Bonusplan an.
Merksatz: Für reine Treueprämien kann trotz Elternzeit ein Anspruch bestehen – es kommt auf den Zweck des Bonus an.
5. Was gilt bei Zielvereinbarungen?
Bei Zielvereinbarungen, die sich über das ganze Jahr erstrecken, ist entscheidend, ob die Ziele auch während der Elternzeit hätten erreicht werden können. In der Praxis:
- Bei individuellen Zielen (z. B. Verkaufszahlen): kein Anspruch bei Elternzeit.
- Bei kollektiven oder teambezogenen Zielen: evtl. anteiliger Anspruch.
Wichtig: Oft fehlt es bei Zielvereinbarungen während der Elternzeit schlicht an der Möglichkeit, überhaupt Ziele zu vereinbaren oder zu erfüllen. Dann entfällt der Bonus – es sei denn, der Arbeitgeber hätte versäumt, rechtzeitig Ziele zu vereinbaren.
🔹 Unser Tipp: Wenn keine Zielvereinbarung angeboten wurde, obwohl dies vorgesehen war, kann ein pauschaler Bonusanspruch entstehen.
6. Unser Fazit zum Schluss
Die Elternzeit schließt einen Bonusanspruch nicht automatisch aus – aber oft führt sie zu Kürzungen oder zum Wegfall, insbesondere bei leistungsbezogenen Zahlungen. Entscheidend sind:
- Art des Bonus
- Zeitraum der Elternzeit
- vertragliche Regelungen
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihnen ein Bonus zusteht, sollten Sie den Vertrag oder Bonusplan genau prüfen lassen. Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Ansprüche einzuschätzen und durchzusetzen – notfalls auch vor Gericht.
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