Inhalt
1. Was ist eine Karenzentschädigung?
Eine Karenzentschädigung ist die finanzielle Gegenleistung, die ein Arbeitnehmer dafür erhält, dass er sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot hält. Sie soll den wirtschaftlichen Nachteil ausgleichen, den das Verbot mit sich bringt – z. B. weil der Arbeitnehmer eine bestimmte Branche oder Region nicht bedienen darf.
Ein Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Karenzentschädigung erhält (§ 74 Abs. 2 HGB).
Merksatz: Ohne angemessene Entschädigung ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam.
2. Gesetzliche Mindesthöhe der Karenzentschädigung
Das Gesetz schreibt vor: Die Karenzentschädigung muss mindestens 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen (§ 74 Abs. 2 HGB).
Das heißt:
- 50 % des Bruttogehalts, das der Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat, inklusive aller regelmäßig gezahlten Bestandteile wie Boni, Prämien, Sachleistungen (z. B. Dienstwagen), sofern sie arbeitsvertraglich vereinbart waren.
- Es handelt sich um eine monatliche Zahlung für die Dauer des Wettbewerbsverbots (höchstens 2 Jahre zulässig, § 74a Abs. 1 HGB).
Merksatz: Die gesetzliche Untergrenze liegt bei 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.
3. Was zählt zum „letzten Gehalt“?
Die Berechnungsbasis ist nicht nur das Fixgehalt, sondern alle regelmäßig gewährten vertraglichen Leistungen, z. B.:
- Fixgehalt / Monatslohn
- leistungsabhängige Boni (wenn regelmäßig gezahlt)
- geldwerte Vorteile wie Privatnutzung eines Firmenwagens
- Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld, sofern vertraglich zugesichert
Nicht einbezogen werden dagegen:
- Einmalige Abfindungen
- freiwillige Sonderzahlungen ohne Rechtsanspruch
- Aufwendungsersatz (z. B. Reisekosten)
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie genau, welche Leistungen in Ihrem Fall „vertragsmäßig“ waren – bei Unklarheiten lohnt sich anwaltlicher Rat.
4. Was passiert bei Unterschreitung der Mindestentschädigung?
Liegt die vereinbarte Entschädigung unterhalb der gesetzlichen Mindesthöhe, ist das Wettbewerbsverbot unwirksam – der Arbeitnehmer darf dann frei tätig werden, ist aber auch nicht zur Unterlassung verpflichtet (§ 75 HGB).
Eine nachträgliche „Heilung“ durch Zahlung der korrekten Höhe ist nicht möglich, wenn das Verbot von Anfang an unwirksam war.
Merksatz: Eine zu niedrige Karenzentschädigung macht das gesamte Wettbewerbsverbot unwirksam – selbst wenn Sie trotzdem nichts tun.
5. Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterzeichnet haben, lohnt sich ein prüfender Blick auf die vereinbarte Karenzentschädigung. Liegt diese unter 50 % Ihres letzten Gesamtgehalts, ist das Verbot nicht verbindlich – Sie können sich u. U. frei bewerben, ohne Zahlungsverluste zu erleiden.
Gerade bei komplexen Gehaltsmodellen oder variabler Vergütung ist die Berechnung der Karenzentschädigung fehleranfällig – wir prüfen gern, ob die vertraglichen Regelungen wirksam sind und ob Sie vielleicht sogar Anspruch auf mehr Geld oder mehr berufliche Freiheit haben.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: