Zählt die Kündigungszeit als Beschäftigung?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: Zählt die Kündigungszeit als Beschäftigung? Diese Frage ist besonders wichtig, wenn es um Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Krankenversicherung oder auch um die Berechnung der Betriebszugehörigkeit geht. Wir erklären Ihnen klar und verständlich, was das Gesetz dazu sagt.


1. Was bedeutet „Kündigungszeit“?

Die Kündigungszeit – oft auch Kündigungsfrist genannt – ist der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Beispiel: Kündigt der Arbeitgeber am 1. Juli mit einer Frist von vier Wochen zum 31. Juli, sind Sie bis dahin noch beschäftigt.

Während dieser Zeit haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie zuvor. Das heißt: Arbeitspflicht, Vergütungspflicht und Versicherungspflicht bestehen weiter.


2. Zählt die Kündigungsfrist als Beschäftigungszeit?

Ja! Die Kündigungsfrist zählt in vollem Umfang als Beschäftigungszeit.
Das ist wichtig für:

  • die Berechnung der Betriebszugehörigkeit (z. B. bei Abfindung nach § 1a KSchG oder bei Kündigungsschutz nach § 1 KSchG)
  • den Anspruch auf Urlaub nach § 5 BUrlG
  • den Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Rechtsprechung hat hierzu mehrfach klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.


3. Auswirkungen auf Arbeitslosengeld und Versicherungen

Da Sie während der Kündigungsfrist weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind, werden auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Diese Zeit wird vollständig auf die Anwartschaftszeit angerechnet (§ 142 SGB III).
Erst ab dem Folgetag nach Ende der Kündigungsfrist gelten Sie als arbeitslos.

Achten Sie darauf, sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden (§ 38 SGB III). Bei kürzeren Kündigungsfristen gilt eine Frist von drei Tagen.

🔹 Unser Tipp: Melden Sie sich rechtzeitig arbeitssuchend – sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld!


4. Was bedeutet das für Sie?

Fazit: Die Kündigungszeit zählt uneingeschränkt als Beschäftigungszeit. Sie genießen vollen Versicherungsschutz, sind weiterhin beitragspflichtig versichert und bauen Ihre Ansprüche weiter auf.

Wenn Sie unsicher sind, wie sich Ihre Kündigungsfrist auf Abfindung, Urlaubsansprüche oder Ihre Versicherungen auswirkt, sprechen Sie uns gerne an – wir helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte zu wahren.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: