Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Zahlt die Versicherung eine Erstberatung? Gerade wenn Sie ein arbeitsrechtliches Problem haben, kann der erste Gang zum Anwalt entscheidend sein. Doch nicht immer ist klar, ob und in welchem Umfang Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten dafür übernimmt. Dieser Beitrag erklärt, worauf Sie achten sollten – und wie wir Sie dabei unterstützen können.
1. Was bedeutet „Erstberatung“ im Arbeitsrecht?
Die Erstberatung ist der erste juristische Rat, den ein Anwalt Ihnen zu einem konkreten Problem erteilt. Das kann ein einmaliges Gespräch oder eine schriftliche Einschätzung sein. Für Arbeitnehmer ist das oft der erste Schritt, um die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, einer Abmahnung oder einer Abfindungsverhandlung zu prüfen.
Das Gesetz sieht für Verbraucher einen Anspruch auf eine angemessene Gebühr für eine Erstberatung vor (§ 34 RVG). Diese liegt in der Regel zwischen 100 € und 250 € netto, je nach Aufwand.
Merksatz: Die Erstberatung ist oft der wichtigste Schritt, um Ihre Rechte zu sichern.
2. Wann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten?
Die meisten Arbeitsrechtsschutzversicherungen decken eine Erstberatung ab, wenn der Fall versichert ist und keine Wartezeit mehr läuft. Wichtig: Der Versicherungsschutz besteht nur, wenn ein Versicherungsfall vorliegt – also z. B. eine Kündigung oder Abmahnung ausgesprochen wurde.
Ein Blick in Ihre Versicherungsbedingungen ist entscheidend. Viele Versicherungen zahlen die Erstberatung ohne Selbstbeteiligung, andere nur, wenn Sie eine Deckungszusage eingeholt haben.
Beispiel: Haben Sie eine Kündigung erhalten, greift der Versicherungsfall ab Zugang der Kündigung (§ 4 ARB).
Merksatz: Ohne Versicherungsfall keine Deckung – die bloße Angst vor einer Kündigung reicht nicht aus.
3. Typische Ausschlüsse und Stolperfallen
Viele Versicherte übersehen, dass bestimmte Fälle nicht gedeckt sind. Dazu zählen z. B.:
- Streitigkeiten, die vor Abschluss der Versicherung begonnen haben
- Fälle, die unter die Wartezeit fallen (oft drei Monate)
- Vorsätzlich herbeigeführte Konflikte
Außerdem zahlen manche Versicherungen keine reine Vertragsberatung, wenn noch kein Streit entstanden ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu klargestellt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet ist, allgemeine Beratungen zu zahlen, wenn noch kein konkreter Rechtsstreit droht (BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 6 AZR 522/10).
Merksatz: Prüfen Sie vorab, ob Ihr Anliegen tatsächlich vom Vertrag erfasst ist.
4. Was müssen Sie für die Kostendeckung tun?
Wenn Sie Ihre Erstberatung über die Versicherung abrechnen möchten, sollten Sie unbedingt eine Deckungszusage einholen. Viele Kanzleien, so auch wir, übernehmen das gern für Sie. Dafür brauchen wir:
- Ihre Versicherungsnummer
- Den Namen des Versicherers
- Eine kurze Schilderung, was passiert ist
Ohne rechtzeitige Deckungsanfrage riskieren Sie, die Kosten selbst tragen zu müssen.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir prüfen, ob Ihr Anliegen gedeckt ist und beantragen die Kostenübernahme.
Merksatz: Eine Deckungszusage vor der Beratung schützt vor bösen Überraschungen.
5. Unser Fazit: Zahlt die Versicherung eine Erstberatung?
Ja, in vielen Fällen zahlt die Rechtsschutzversicherung eine Erstberatung – wenn ein Versicherungsfall vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig ist, dass Sie Ihre Police kennen und rechtzeitig die Deckungszusage einholen. Dabei unterstützen wir Sie selbstverständlich.
Was bedeutet das für Sie?
Zögern Sie nicht, sich bei arbeitsrechtlichen Problemen frühzeitig beraten zu lassen. Die Erstberatung klärt, ob Sie Chancen haben und wie Sie weiter vorgehen sollten. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Versicherung zahlt: Wir helfen Ihnen gern, das abzuklären!
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: