Abfindung bei Kündigung – mit oder ohne Klage?

Einleitung

Nach einer Kündigung stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage: Soll ich eine Abfindung aushandeln – oder klagen? Was auf den ersten Blick einfach klingt, ist in der Praxis oft eine strategische Entscheidung.

In diesem Beitrag zeigen wir, wann Sie auch ohne Klage eine Abfindung erhalten können, wann sich der Klageweg lohnt – und worauf Sie unbedingt achten sollten, bevor Sie sich entscheiden.


1. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung nach Kündigung?

Grundsätzlich gilt: Eine Abfindung gibt es nicht automatisch.

Das deutsche Arbeitsrecht sieht keinen generellen Anspruch auf Abfindung vor – auch nicht nach einer ordentlichen Kündigung. Nur in bestimmten Fällen entsteht ein Anspruch, z. B. nach:

  • § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung mit Verzicht auf Klage
  • Sozialplan oder Tarifvertrag
  • Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

In den meisten Fällen gilt: Wer verhandelt oder klagt, bekommt eine Abfindung – wer nichts tut, geht oft leer aus.


2. Abfindung ohne Klage – in welchen Fällen ist das möglich?

Es gibt einige Konstellationen, in denen auch ohne Klage eine Abfindung gezahlt wird:

a) § 1a Kündigungsschutzgesetz

  • Nur bei betriebsbedingter Kündigung
  • Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben eine Abfindung an
  • Arbeitnehmer klagt nicht
  • Ergebnis: Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr

b) Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber bietet eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an – gegen Zahlung einer Abfindung. Der Arbeitnehmer verzichtet dafür auf eine Kündigungsschutzklage.

Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann zu Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld führen, wenn er unüberlegt abgeschlossen wird.

🔹 Unser Tipp: Ohne Klage ist oft nur die „kleine Lösung“ drin – echte Verhandlungsspielräume entstehen meist erst mit Klageeinreichung.


3. Abfindung durch Klage – der klassische Weg zum Vergleich

Wer die Kündigung nicht akzeptieren will, kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Ziel: Die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen – oder sich im Gütetermin auf einen Vergleich einigen.

Typisches Ergebnis:

  • Arbeitgeber zahlt Abfindung
  • Arbeitnehmer akzeptiert das Ende des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt

Vorteile:

  • Höhere Abfindung möglich
  • Bessere Verhandlungspostion
  • Zusätzliche Punkte verhandelbar (z. B. Zeugnis, Freistellung)

4. Was sind die Vor- und Nachteile beider Wege?

Ohne KlageMit Klage
VorteileSchnell, unkompliziert, rechtssicherHöheres Verhandlungspotenzial, mehr Einfluss
NachteileGeringere Abfindung, kaum SpielraumAufwand, Zeit, ggf. Nervenkosten
RisikenSperrzeit beim ALG I bei AufhebungsvertragKein Vergleich möglich – aber Anspruch auf Weiterbeschäftigung
KostenMeist keineGerichtskosten nur bei Scheitern des Vergleichs (selten)

🔹 Unser Tipp: Wenn Ihre Kündigung zweifelhaft ist, lohnt sich der Klageweg fast immer – rein wirtschaftlich betrachtet.


5. Wann lohnt sich der Gang vor Gericht besonders?

Eine Kündigungsschutzklage ist besonders aussichtsreich, wenn:

  • Formfehler vorliegen (z. B. keine Anhörung des Betriebsrats, falsche Sozialauswahl)
  • Sie länger im Unternehmen beschäftigt waren
  • Sie Sonderkündigungsschutz genießen (z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung)
  • Der Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag „unter Druck“ angeboten hat

In diesen Fällen sind deutlich höhere Abfindungen möglich – oft das Drei- bis Fünffache dessen, was zunächst angeboten wurde.


6. Unser Fazit zum Schluss

Abfindungen nach einer Kündigung sind kein Automatismus – sie müssen verhandelt oder erstritten werden. Der Weg ohne Klage kann bequem wirken, ist aber oft mit finanziellen Einbußen verbunden.

Wenn Sie die bestmögliche Lösung für Ihre Zukunft wollen – ob mit oder ohne Klage – unterstützen wir Sie dabei. Mit klarem Blick, ehrlicher Einschätzung und starker Vertretung.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: