Abfindung in der Probezeit – gibt’s das?

Einleitung

Die Probezeit gilt als „Testphase“ – für beide Seiten. Wird in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis beendet, fragen sich viele Arbeitnehmer: „Bekomme ich trotzdem eine Abfindung?“ Die kurze Antwort lautet: In der Regel nein. Aber wie so oft im Arbeitsrecht gibt es Ausnahmen und Verhandlungsspielräume, die man kennen sollte.


1. Kündigung in der Probezeit: Rechtlicher Rahmen

Während der Probezeit – meist die ersten sechs Monate – gelten vereinfachte Kündigungsregeln:

  • Kündigungsfrist: zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
  • Kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, da dies erst nach 6 Monaten greift (§ 1 Abs. 1 KSchG)
  • Arbeitgeber müssen keine Gründe nennen

2. Gibt es in der Probezeit einen Anspruch auf Abfindung?

Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht, auch nicht in der Probezeit. Das gilt sowohl bei:

  • ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber
  • als auch bei Eigenkündigungen des Arbeitnehmers

Auch § 1a KSchG, der bei betriebsbedingter Kündigung unter bestimmten Umständen eine Abfindung vorsieht, greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht verwirren – Abfindung ist kein Standard, auch nicht nach einer Probezeitkündigung.


3. Wann Arbeitgeber dennoch eine Abfindung zahlen

Auch ohne Anspruch kann eine Abfindung freiwillig vereinbart werden, zum Beispiel:

  • Zur Vermeidung eines Streits – etwa wenn die Kündigung heikel oder schlecht begründet ist
  • Bei besonders sensiblen Positionen, bei denen Diskretion gewahrt werden soll
  • Wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, etwa zur Vermeidung einer Kündigung
  • Wenn der Arbeitgeber sehr schnell trennen will und sich eine Einigung „erkauft“

4. Worauf Sie achten sollten – auch ohne Anspruch

Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten wird – oder Sie selbst kündigen wollen –, beachten Sie:

  • Sperrzeitgefahr beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), wenn Sie selbst kündigen oder freiwillig einen Aufhebungsvertrag unterschreiben
  • Vermeidung taktischer Fehler, z. B. voreilige Zustimmung ohne Prüfung
  • Verhandlungsspielraum nutzen: Auch in der Probezeit lässt sich z. B. über Freistellung, Resturlaub oder ein gutes Zeugnis sprechen

Gerade wenn der Arbeitgeber „schnell raus“ möchte, haben Sie gute Karten für eine kleine Abfindung – wenn Sie sich nicht unter Druck setzen lassen.

🔹 Unser Tipp: Auch ohne Anspruch: Wer professionell auftritt, kann oft etwas rausholen – sprechen Sie mit einem Anwalt, bevor Sie unterschreiben.


5. Unser Fazit zum Schluss

Eine Abfindung in der Probezeit ist rechtlich nicht vorgesehen – aber möglich. Sie hängt allein davon ab, ob der Arbeitgeber freiwillig zahlt oder Sie klug verhandeln. Wer sich nicht einschüchtern lässt und seine Optionen kennt, kann auch in der Probezeit eine faire Lösung erreichen.

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