Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer denken: „Wenn ich selbst kündige, verzichte ich auf alles – auch auf eine Abfindung.“ Doch das ist nicht ganz richtig. Zwar ist es ungewöhnlich, bei einer Eigenkündigung eine Abfindung zu erhalten – aber nicht ausgeschlossen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch beim freiwilligen Ausscheiden Geld vom Arbeitgeber bekommen.
1. Abfindung – normalerweise nur bei Kündigung durch den Arbeitgeber?
Im Regelfall entsteht eine Abfindung bei:
- betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)
- einem gerichtlichen Vergleich (§ 9, § 10 KSchG)
- einem Sozialplan (§ 112 BetrVG)
Die Logik: Der Arbeitgeber möchte eine Kündigung absichern oder eine Klage vermeiden – und zahlt deshalb Geld.
Bei Eigenkündigung entfällt dieses Risiko für den Arbeitgeber – entsprechend selten wird ohne besonderen Anlass freiwillig eine Abfindung gezahlt.
Merksatz: Wer selbst kündigt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung – aber es gibt Ausnahmen.
2. In welchen Fällen gibt es trotz Eigenkündigung eine Abfindung?
In der Praxis gibt es Konstellationen, in denen der Arbeitgeber freiwillig eine Abfindung anbietet, auch wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt:
- Arbeitgeber möchte einvernehmliche Lösung und signalisiert: „Wenn Sie gehen, zahlen wir eine Abfindung.“
- Konfliktsituationen im Team oder mit Vorgesetzten – man will eine stille Trennung
- Arbeitgeber steht unter Druck, z. B. durch drohende Kündigungsschutzklage, die vermieden werden soll
- Restliche Kündigungsfrist soll abgekürzt werden – Arbeitnehmer kündigt, Arbeitgeber „belohnt“ den schnellen Abgang
In solchen Fällen kann die Abfindung vertraglich im Rahmen eines Aufhebungsvertrags geregelt werden, auch wenn die Initiative von Ihnen als Arbeitnehmer ausgeht.
🔹 Unser Tipp: Wenn Sie ohnehin gehen wollen, verhandeln Sie – statt einfach zu kündigen. Es könnte sich finanziell lohnen.
3. Aufhebungsvertrag statt Kündigung – der bessere Weg?
Wer selbst kündigen will, sollte stattdessen überlegen, einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung auszuhandeln. Damit haben Sie:
- mehr Verhandlungsspielraum
- größere Chancen auf eine Abfindung
- ggf. bessere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten (Stichwort: Fünftelregelung)
Außerdem kann über weitere Punkte verhandelt werden:
- Freistellung
- wohlwollendes Arbeitszeugnis
- Zahlung offener Ansprüche
Merksatz: Eine eigene Kündigung ist oft endgültig – ein Aufhebungsvertrag lässt Raum für Verhandlung und Abfindung.
4. Risiken: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wichtig: Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Sie „freiwillig“ auf Ihre Beschäftigung verzichtet haben.
Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn:
- ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorlag (z. B. Mobbing, gesundheitliche Gründe)
- oder der Arbeitgeber von sich aus eine Beendigung anregte, und dies dokumentiert ist
Auch eine angemessene Abfindung kann ein Indiz sein, dass die Beendigung im „gegenseitigen Einvernehmen“ erfolgte – die Bewertung bleibt aber im Ermessen der Agentur.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie kündigen oder unterschreiben – sonst kann die Abfindung schnell durch eine Sperrzeit aufgebraucht sein.
5. Unser Fazit zum Schluss
Ja, eine Abfindung trotz Eigenkündigung ist möglich – aber nur in bestimmten Konstellationen. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, selbst zu kündigen, prüfen Sie vorher, ob sich eine einvernehmliche Lösung mit Abfindung verhandeln lässt. Ein einfacher Satz beim Arbeitgeber wie:
„Ich überlege zu gehen – wäre das für Sie verhandelbar?“
kann der Einstieg in eine bessere Lösung sein.
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