Inhalt
1. Einleitung
Viele schwangere Arbeitnehmerinnen sind verunsichert, wenn ihnen ein Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft angeboten wird. Sie fragen sich: „Darf ich das überhaupt unterschreiben?“, „Verliere ich damit meinen Kündigungsschutz?“ oder „Was passiert mit meinem Anspruch auf Mutterschutz oder Elterngeld?“
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen klar und verständlich, worauf Sie achten sollten – und warum Sie gerade in dieser sensiblen Lebensphase nichts überstürzen sollten.
2. Ist ein Aufhebungsvertrag während der Schwangerschaft überhaupt zulässig?
Ja, ein Aufhebungsvertrag ist auch während der Schwangerschaft rechtlich zulässig. Im Gegensatz zur Kündigung, die gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich unzulässig ist, handelt es sich bei einem Aufhebungsvertrag um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Da dieser Vertrag auf beiderseitigem Willen beruht, greift der gesetzliche Kündigungsschutz für Schwangere hier nicht automatisch.
Merksatz: Der Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz schützt Sie nicht vor einem freiwillig unterschriebenen Aufhebungsvertrag.
3. Welche Risiken birgt ein Aufhebungsvertrag für Schwangere?
Ein Aufhebungsvertrag kann gravierende Nachteile haben – besonders für Schwangere. Denn mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen viele Schutzrechte, z. B. der Anspruch auf Mutterschutzlohn oder bezahlte Freistellung bei Untersuchungen.
Zudem droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), wenn der Vertrag ohne wichtigen Grund abgeschlossen wurde. Das kann die finanzielle Absicherung in der Schwangerschaft erheblich gefährden.
Ein häufiger Fehler: Viele glauben, der Arbeitgeber „dürfe doch sowieso nicht kündigen“ – und unterschreiben leichtfertig. Doch ein Aufhebungsvertrag umgeht diesen Kündigungsschutz.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag immer vorab anwaltlich prüfen – insbesondere in der Schwangerschaft.
4. Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf Mutterschutz und Elterngeld aus?
Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vor Beginn des Mutterschutzes beendet, haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn. Das kann schnell mehrere Tausend Euro kosten.
Auch beim Elterngeld kann sich der Vertrag nachteilig auswirken: Die Berechnungsgrundlage sind meist die letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. Ist in dieser Zeit kein Einkommen wegen Arbeitslosigkeit vorhanden, reduziert sich das Elterngeld erheblich.
Merksatz: Wer vor Beginn des Mutterschutzes aus dem Job ausscheidet, verliert nicht nur Geld – sondern oft auch soziale Sicherheit.
5. Was ist bei der Agentur für Arbeit zu beachten?
Ein Aufhebungsvertrag ohne nachvollziehbaren Grund wird von der Agentur für Arbeit meist als eigene Veranlassung der Arbeitslosigkeit gewertet. Das führt zu einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim ALG I – auch in der Schwangerschaft.
Die Folge: kein Arbeitslosengeld, kein Krankenversicherungsschutz über die Arbeitsagentur – in einer Zeit, in der Sie besonders auf Sicherheit angewiesen sind.
Es gibt Ausnahmen, etwa wenn der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte und eine Abfindung gezahlt wird. Diese Ausnahmetatbestände sollten jedoch sauber dokumentiert und gut verhandelt sein.
🔹 Unser Tipp: Vor dem Gang zur Agentur für Arbeit: Erst anwaltlich klären lassen, ob und wie eine Sperrzeit vermieden werden kann.
6. Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?
Kurz gesagt: Immer, wenn Sie in der Schwangerschaft einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen. Denn:
- Sie stehen unter besonderem Schutz – und sollten diesen nicht leichtfertig aufgeben.
- Die Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags sind komplex und weitreichend.
- Arbeitgeber nutzen teils den Druck der Situation – etwa mit dem Hinweis auf eine angeblich drohende Kündigung – obwohl diese rechtlich unzulässig wäre.
Ein Anwalt kann nicht nur rechtlich prüfen, sondern auch bessere Bedingungen aushandeln – z. B. zur Vermeidung von Sperrzeiten, zur Sicherung des Mutterschutzlohns oder zu Abfindungen.
Merksatz: Ein Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft sollte nie ohne anwaltliche Beratung unterschrieben werden.
7. Unser Fazit zum Schluss
Ein Aufhebungsvertrag in der Schwangerschaft ist zwar rechtlich erlaubt – aber oft nicht empfehlenswert. Wer ihn unterschreibt, verzichtet auf starken gesetzlichen Schutz und riskiert finanzielle Einbußen.
Deshalb gilt: Keine Unterschrift ohne Prüfung! Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, kontaktieren Sie uns gerne für eine schnelle Ersteinschätzung. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen – und wie Sie Ihre Rechte wahren.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: