Inhalt
1. Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Bekomme ich nach einer Kündigung automatisch Arbeitslosengeld I?“ Die Antwort: Nein, automatisch geschieht das nicht. Damit Sie nach einer Kündigung tatsächlich ALG I erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Fristen eingehalten werden. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was Sie tun müssen, damit Ihr Anspruch nicht verfällt, und welche Stolpersteine Sie vermeiden sollten.
2. Voraussetzungen für den Anspruch auf ALG I
Damit Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach einer Kündigung haben, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie waren in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (§ 142 SGB III, sogenannte Anwartschaftszeit).
- Sie sind arbeitslos, also weniger als 15 Stunden pro Woche erwerbstätig.
- Sie sind verfügbar für den Arbeitsmarkt – das heißt: bereit, arbeitsfähig und auf der Suche nach einer neuen Stelle.
Merke: Arbeitnehmer werden aufgrund Ihres Alters diskriminiert, wenn Sie aufgrund ihres Alters im beruflichen Kontext benachteiligt werden.
3. Meldepflichten bei der Agentur für Arbeit
Ganz wichtig: Sie müssen selbst aktiv werden. Auch wenn Ihnen gekündigt wurde, müssen Sie sich persönlich bei der Agentur für Arbeit melden.
Wichtigste Fristen:
- Spätestens 3 Tage nach Erhalt der Kündigung: Arbeitssuchend melden (§ 38 SGB III)
- Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit: Arbeitslos melden
Beide Meldungen sind zwingend – sonst droht eine Sperrzeit oder sogar der Verlust des Anspruchs.
Unser Tipp: Melden Sie sich am besten sofort nach Erhalt der Kündigung online oder telefonisch arbeitssuchend. Die persönliche Arbeitslosmeldung erfolgt später.
🔹 Tipp: Ohne fristgerechte Meldung kann die Agentur für Arbeit Ihnen bis zu 1 Woche ALG I streichen.
4. Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Fehlverhalten
Sie haben selbst gekündigt? Oder wurden Ihnen Pflichtverletzungen vorgeworfen (z. B. wiederholtes Zuspätkommen)? Dann prüft die Agentur für Arbeit, ob Sie eine sogenannte Sperrzeit bekommen (§ 159 SGB III).
Das bedeutet: Bis zu 12 Wochen kein ALG I, wenn Ihnen ein „versicherungswidriges Verhalten“ vorgeworfen wird.
Wann droht eine Sperrzeit?
- Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund
- Bei Verweigerung eines zumutbaren Jobs
- Bei fehlender Mitwirkung oder verspäteter Meldung
Aber: Nicht jede Eigenkündigung führt automatisch zur Sperre. Gesundheitliche Gründe oder Mobbing können als wichtiger Grund anerkannt werden.
Merksatz: Nur wer „versicherungswidrig“ handelt, riskiert eine Sperrzeit – lassen Sie sich dazu im Zweifel beraten.
5. Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des ALG I richtet sich nach Ihrem bisherigen Nettoeinkommen. Sie beträgt:
- 60 % des letzten pauschalierten Nettoentgelts
- 67 %, wenn Sie Kinder haben (§ 149 SGB III)
Die Bezugsdauer hängt davon ab, wie lange Sie vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren. Ein paar Beispiele:
- 12 Monate gearbeitet → 6 Monate ALG I
- 24 Monate gearbeitet → 12 Monate ALG I
- ab 50 Jahren → verlängerte Dauer möglich (bis 24 Monate)
🔹 Tipp: Prüfen Sie Ihre Ansprüche mit einem ALG-I-Rechner oder lassen Sie sich in unserer Kanzlei beraten.
6. Was bedeutet das für Sie?
Arbeitslosengeld I gibt es nicht automatisch. Sie müssen sich rechtzeitig melden, die Voraussetzungen erfüllen und dürfen sich keine „Fehler“ leisten, die zu einer Sperrzeit führen.
Wenn Sie gekündigt wurden oder kündigen möchten, lassen Sie sich unbedingt vorher rechtlich beraten. Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Sperrzeit droht, und helfen dabei, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: