Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmer fragen sich: Gilt der Kündigungsschutz in der Insolvenz meines Arbeitgebers überhaupt noch? Gerade in dieser schwierigen Situation geht schnell die Angst um, dass der Arbeitsplatz ohne jede Hürde wegfallen könnte. Doch so einfach ist es nicht: Auch in der Insolvenz gelten wichtige Regeln des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Lesen Sie hier, worauf es jetzt ankommt und wann es sich lohnt, rechtlichen Rat einzuholen.
1. Kündigungsschutz in der Insolvenz – gilt der überhaupt?
Das Wichtigste vorweg: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) bleibt auch bei einer Insolvenz bestehen. Das heißt: Der Insolvenzverwalter kann nicht beliebig kündigen. Jede Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein – also betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt.
Außerdem gilt die ordentliche Kündigungsfrist weiter, auch wenn sie in der Insolvenz auf maximal drei Monate zum Monatsende verkürzt werden darf (§ 113 Satz 2 InsO). Für Arbeitnehmer kann diese Verkürzung bedeuten, dass sie schneller eine neue Stelle suchen müssen.
Merksatz: Auch im Insolvenzverfahren muss jede Kündigung sozial gerechtfertigt sein.
2. Besonderheiten bei betriebsbedingten Kündigungen
In einer Insolvenz kommen meist betriebsbedingte Kündigungen zum Tragen. Der Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter muss nachweisen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen – etwa, weil Abteilungen geschlossen oder Stellen wegfallen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt hier strenge Anforderungen: Eine bloße Insolvenz reicht nicht aus. Vielmehr muss es einen nachvollziehbaren Wegfall des Arbeitsplatzes geben (BAG, Urteil vom 22.02.2018 – 2 AZR 588/16).
Merksatz: Insolvenz allein reicht nicht – der Arbeitsplatz muss tatsächlich wegfallen.
3. Rolle des Insolvenzverwalters
Ab Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberstellung. Er darf Kündigungen aussprechen – muss dabei aber die Kündigungsschutzvorschriften beachten. Versäumt er etwa die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG, ist die Kündigung unwirksam.
Wichtig: Sonderkündigungsschutz, z. B. für Schwangere oder Betriebsräte, gilt weiter. Eine Kündigung ist hier nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich (§ 9 MuSchG, § 15 KSchG).
🔹 Unser Tipp: Prüfen Sie jede Kündigung genau – auch der Insolvenzverwalter darf nicht willkürlich handeln.
4. Sozialauswahl und Interessenausgleich
Auch in der Insolvenz muss eine korrekte Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) stattfinden: Wer darf bleiben, wer muss gehen? Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.
Zudem wird häufig ein Interessenausgleich mit Namensliste (§ 125 InsO) vereinbart. Diese Liste erleichtert dem Insolvenzverwalter die Kündigung, denn die Vermutung der sozialen Rechtfertigung gilt – Betroffene können diese aber widerlegen.
Merksatz: Auch in der Insolvenz schützt Sie eine fehlerhafte Sozialauswahl vor einer wirksamen Kündigung.
Was bedeutet das für Sie?
Auch in der Insolvenz gilt der Kündigungsschutz – nur mit einigen Besonderheiten. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es oft zu Fehlern. Deshalb lohnt es sich fast immer, eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einzureichen, um Abfindungen oder Weiterbeschäftigung durchzusetzen.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Lassen Sie sich von uns beraten! Gemeinsam prüfen wir, ob die Kündigung wirksam ist und welche Ansprüche Sie geltend machen können.
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