Kündigung während Elternzeit – geht das?

Einleitung

Viele frisch gebackene Eltern fragen sich: Bin ich während der Elternzeit vor einer Kündigung sicher? Die kurze Antwort: Ja – aber nicht uneingeschränkt. Zwar besteht ein besonderer Kündigungsschutz, doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen können. In diesem Artikel erklären wir, was erlaubt ist, welche Fristen gelten und wie Sie sich im Ernstfall wehren können.


1. Gesetzlicher Kündigungsschutz während der Elternzeit

Wer Elternzeit nimmt, genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn (§ 18 BEEG).

Während der gesamten Dauer der Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, es sei denn, die zuständige Landesbehörde erteilt eine ausdrückliche Zustimmung.


2. Ausnahmen: Wann eine Kündigung in der Elternzeit möglich ist

Eine Kündigung während der Elternzeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich. Beispiele:

  • Betriebsschließung
  • Existenzgefährdende betriebliche Umstrukturierungen
  • Schwerwiegende Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers

Die Hürden sind sehr hoch – in der Praxis werden Kündigungen nur in wenigen Ausnahmefällen genehmigt.

🔹 Unser Tipp: Erhalten Sie eine Kündigung während der Elternzeit, reagieren Sie schnell. Wir helfen Ihnen, die Wirksamkeit prüfen und ggf. gerichtlich durchsetzen zu lassen.


3. Kündigung vor Beginn der Elternzeit – was gilt?

Wird die Elternzeit rechtzeitig angemeldet, besteht der Kündigungsschutz bereits bis zu acht Wochen vor dem geplanten Beginn. Für Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes sogar 14 Wochen vorher (§ 18 Abs. 1 BEEG).

Achtung: Wer die Elternzeit zu spät anmeldet, riskiert den Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit.


4. Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Elternzeit

Auch Arbeitnehmer können kündigen – und zwar mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende, auch wenn im Arbeitsvertrag eine andere Kündigungsfrist steht (§ 19 BEEG). Eine ordentliche Kündigung ist also während der Elternzeit problemlos möglich – von Ihrer Seite aus.

Wichtig: Möchten Sie nach der Elternzeit nicht zurückkehren, kann eine Eigenkündigung ein sinnvoller Schritt sein – oft aber auch ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung.

🔹 Unser Tipp: Planen Sie Ihren beruflichen Neustart rechtzeitig – wir beraten Sie auch zu strategisch klugen Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen.


5. Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Auch wenn Sie in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten, ändert das nichts am Kündigungsschutz. Der Schutz gilt unabhängig vom Arbeitsumfang. Das bedeutet: Ob 10, 20 oder 30 Stunden – eine Kündigung bleibt unzulässig, sofern keine behördliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.


Unser Fazit zum Schluss

Eine Kündigung während der Elternzeit ist in der Regel unzulässig. Nur mit Zustimmung der Behörde und bei sehr gewichtigen Gründen kann der Arbeitgeber sie durchsetzen. Wer betroffen ist, sollte sich nicht auf Diskussionen mit dem Arbeitgeber einlassen, sondern sofort handeln – und rechtlichen Rat einholen.

Unsere Kanzlei prüft Ihre Kündigung schnell und zuverlässig – und hilft Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.

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