Kündigung bei Pflegezeit – was ist erlaubt?

Einleitung

Wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig wird, möchten viele Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit vorübergehend ruhen lassen, um sich zu kümmern. Möglich ist das durch die sogenannte Pflegezeit. Doch wie wirkt sich das auf den Kündigungsschutz aus? Darf der Arbeitgeber während dieser Phase kündigen? Und wenn ja – unter welchen Voraussetzungen? Genau das klären wir in diesem Artikel – klar, verständlich und auf Augenhöhe.


1. Was ist Pflegezeit – und wer hat Anspruch darauf?

Nach dem Pflegezeitgesetz (§ 3 PflegeZG) haben Arbeitnehmer das Recht, sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Ein Anspruch besteht nur, wenn:

  • Der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
  • Der Angehörige pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist.
  • Die Pflegezeit mindestens zehn Werktage vor Beginn schriftlich angekündigt wird.

Daneben gibt es auch die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für bis zu zehn Tage (§ 2 PflegeZG) – auch hier greift ein besonderer Kündigungsschutz.


2. Kündigungsschutz während der Pflegezeit

§ 5 Pflegezeitgesetz regelt den Kündigungsschutz: Von der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit ist eine Kündigung unzulässig.

Das gilt sowohl für:

  • die sechsmonatige Pflegezeit (§ 3 PflegeZG),
  • als auch für die zehntägige kurzzeitige Freistellung (§ 2 PflegeZG),
  • sowie für die Familienpflegezeit (§ 2 FamPflegeZG), bei der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum ihre Arbeitszeit reduzieren können.

Wichtig: Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit, nicht erst mit ihrem tatsächlichen Beginn.

🔹 Unser Tipp: Kündigungsschutz besteht bereits ab dem Moment der Ankündigung – achten Sie darauf, diese schriftlich und nachweisbar einzureichen.


3. Ausnahmen: Wann eine Kündigung doch möglich ist

Auch während der Pflegezeit ist eine Kündigung nicht völlig ausgeschlossen – sie ist aber nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig (§ 5 Abs. 3 PflegeZG).

Eine solche Zustimmung wird nur in extremen Ausnahmefällen erteilt, etwa:

  • bei einer Betriebsschließung,
  • bei existenzbedrohenden wirtschaftlichen Gründen,
  • oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Die Hürden sind hoch – und viele Kündigungen in dieser Zeit sind rechtlich angreifbar.


4. Kündigung vor oder nach der Pflegezeit – was gilt?

Der Kündigungsschutz gilt nicht unbegrenzt:

  • Vor der Ankündigung der Pflegezeit kann eine Kündigung noch zulässig sein.
  • Nach dem offiziellen Ende der Pflegezeit entfällt der Sonderkündigungsschutz.

Dennoch prüfen Gerichte im Einzelfall, ob eine Kündigung zeitlich auffällig nah zur Pflegezeit ausgesprochen wurde – hier kann auch der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greifen (§ 1 KSchG).

🔹 Unser Tipp: Auch bei Kündigungen „rund um die Pflegezeit“ kann eine rechtliche Prüfung lohnen – nicht selten sind solche Kündigungen sozial ungerechtfertigt.


5. Was tun bei Kündigung trotz Pflegezeit?

Wird Ihnen trotz bestehender Pflegezeit oder kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gekündigt, sollten Sie Folgendes tun:

  1. Sofort reagieren: Kündigungsschutz gilt nur, wenn Sie innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG).
  2. Anwaltliche Prüfung: Wir klären für Sie, ob die Kündigung rechtswidrig ist und ob eine Zustimmung der Behörde vorlag.
  3. Auf Wiedereinstellung oder Abfindung setzen: In vielen Fällen sind außergerichtliche Lösungen möglich – wir verhandeln das für Sie.

🔹 Unser Tipp: Lassen Sie keine Zeit verstreichen – je früher Sie sich bei uns melden, desto besser sind die Chancen, Ihre Rechte durchzusetzen.


Unser Fazit zum Schluss

Die Pflege eines Angehörigen ist eine persönliche Ausnahmesituation – rechtlich sind Sie dabei gut geschützt. Kündigungen während der Pflegezeit sind nur mit behördlicher Zustimmung möglich – und diese wird nur sehr selten erteilt. Wer betroffen ist, sollte sich nicht einschüchtern lassen, sondern rechtlichen Beistand suchen.

Wir helfen Ihnen gern – mit Fachwissen, Durchsetzungskraft und Verständnis für Ihre Situation.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: