Inhalt
Einleitung
Viele Arbeitnehmerinnen fragen sich: Darf mir während der Schwangerschaft gekündigt werden? Die Antwort ist klar – grundsätzlich nicht. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen. Arbeitgeber sind manchmal kreativ, und nicht jede Kündigung ist automatisch unwirksam. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wann der Kündigungsschutz greift, was Sie bei einer Kündigung tun sollten – und wann es Zeit ist, juristischen Beistand zu holen.
1. Grundsatz: Kündigungsschutz während der Schwangerschaft
Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) darf einer schwangeren Frau nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist – oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Dieser Kündigungsschutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Merksatz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist grundsätzlich unzulässig, sofern die Schwangerschaft dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt wird.
2. Voraussetzungen für eine zulässige Kündigung in der Schwangerschaft
Nur in absoluten Ausnahmefällen kann eine Kündigung während der Schwangerschaft rechtmäßig sein – mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Landesbehörde (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Das kommt nur infrage, wenn ein besonders schwerwiegender betrieblicher Grund vorliegt, etwa:
- Die vollständige Betriebsschließung
- Eine massive Pflichtverletzung durch die Arbeitnehmerin
Die Behörden prüfen solche Fälle sehr streng – in der Regel wird eine Genehmigung nicht erteilt.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich bei einer solchen behördlich genehmigten Kündigung unbedingt anwaltlich beraten – hier lohnt sich fast immer eine gerichtliche Überprüfung!
3. Nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft – was gilt?
War dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt, haben Sie zwei Wochen Zeit, um ihn nachträglich zu informieren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Eine einfache schriftliche Mitteilung reicht aus.
Versäumen Sie diese Frist, kann sie nachträglich verlängert werden, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben – etwa bei später Feststellung der Schwangerschaft.
Merksatz: Sie haben zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um Ihre Schwangerschaft mitzuteilen – notfalls per E-Mail oder ärztlicher Bescheinigung.
4. Sonderfall: Kündigung in der Elternzeit
Auch während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Hier darf der Arbeitgeber ebenfalls nur mit behördlicher Zustimmung kündigen – etwa bei einer Betriebsschließung oder massiven Störungen im Arbeitsverhältnis.
Wichtig: Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und gilt bis zu deren Ende. Auch Teilzeitarbeit während der Elternzeit ändert daran nichts.
Merksatz: Auch in der Elternzeit gilt besonderer Kündigungsschutz – unabhängig davon, ob Sie voll oder in Teilzeit arbeiten.
5. Was tun bei Kündigung trotz Schwangerschaftsschutz?
Wurde Ihnen trotz Schwangerschaft gekündigt, sollten Sie schnell handeln:
- Schwangerschaft mitteilen – schriftlich und nachweisbar
- Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG)
- Frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
In der Regel hat eine Kündigung in der Schwangerschaft vor Gericht keine Chance – insbesondere, wenn keine behördliche Zustimmung vorliegt.
🔹 Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Selbst wenn die Kündigung auf den ersten Blick wirksam aussieht – oft ist sie es nicht. Sichern Sie Ihre Rechte mit juristischer Unterstützung.
Unser Fazit zum Schluss
Kündigungen in der Schwangerschaft sind in aller Regel unwirksam. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten – sei es aus Unwissenheit oder Berechnung. Wer betroffen ist, sollte schnell reagieren und sich rechtlich absichern.
Wir helfen Ihnen gern dabei, Ihre Rechte durchzusetzen – mit Einfühlungsvermögen und Durchsetzungskraft.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: