Inhalt
1. Einleitung
Viele Beschäftigte kümmern sich neben dem Job auch um pflegebedürftige Angehörige – eine enorme Herausforderung. Um diese Menschen zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) klare Regeln geschaffen. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber während der Pflegezeit kündigen möchte?
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, welcher Kündigungsschutz in der Pflegezeit gilt, wann er greift – und wann nicht – und wie Sie sich als Arbeitnehmer wirksam dagegen zur Wehr setzen können.
2. Was ist Pflegezeit – und wer hat Anspruch?
Die Pflegezeit ist eine gesetzlich geregelte Freistellung (§ 3 PflegeZG), die Arbeitnehmern erlaubt, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Job auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen.
Anspruch auf Pflegezeit haben Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 PflegeZG). Die Freistellung muss dem Arbeitgeber mindestens zehn Tage vor Beginn schriftlich angekündigt werden, inklusive Angabe von Dauer und Umfang.
Merksatz: Pflegezeit ist eine gesetzlich geschützte Auszeit zur Angehörigenpflege – mit klaren Ankündigungsfristen und Voraussetzungen.
3. Kündigungsschutz während der Pflegezeit
Sobald Sie Pflegezeit beantragt haben, genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG – und zwar vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.
Dies gilt sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche Kündigungen.
Merksatz: Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Pflegezeit und schützt Sie bis zu deren Ende.
4. Ausnahmen vom Kündigungsschutz – wann doch gekündigt werden kann
Wie bei anderen Sonderkündigungsschutzregelungen gilt: Der Schutz ist stark – aber nicht absolut.
Eine Kündigung während der Pflegezeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn die zuständige Landesbehörde der Kündigung ausdrücklich zustimmt (§ 5 Abs. 3 PflegeZG).
Beispiele können sein:
- Betriebsschließung
- gravierende Pflichtverletzungen
- betriebsbedingte Umstände, bei denen eine Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre
Ohne diese behördliche Genehmigung ist jede Kündigung während der Pflegezeit unwirksam.
🔹 Tipp: Erhalten Sie während der Pflegezeit eine Kündigung, prüfen Sie sofort, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt – sonst ist die Kündigung angreifbar.
5. Verfahren bei einer Kündigung während der Pflegezeit
Wenn Sie eine Kündigung während Ihrer Pflegezeit erhalten, sollten Sie:
- Sofort rechtlichen Rat einholen – die Frist zur Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen (§ 4 KSchG)!
- Nachfragen, ob eine behördliche Zustimmung vorliegt – ist diese nicht vorhanden, stehen die Chancen auf Erfolg gut.
- Nicht voreilig reagieren oder aufgeben – viele Kündigungen scheitern an der fehlenden Zustimmung.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitgeber die Besonderheiten des PflegeZG nicht kennen oder missachten – was Ihre rechtliche Position erheblich stärkt.
🔹 Tipp: Handeln Sie schnell – drei Wochen sind kurz. Je früher Sie sich beraten lassen, desto besser können wir Ihre Rechte durchsetzen.
6. Unser Fazit zum Schluss
Der Kündigungsschutz in der Pflegezeit ist ein starkes Instrument zum Schutz pflegender Angehöriger. Arbeitgeber dürfen nur mit behördlicher Zustimmung kündigen – alles andere ist unwirksam. Trotzdem müssen Sie aktiv werden und innerhalb der kurzen Klagefrist reagieren.
📞 Unser Angebot: Wenn Sie während einer Pflegezeit eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie diese unverzüglich prüfen. Wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig, Ihre Rechte durchzusetzen – am besten noch heute.
Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: