Kündigung während der Krankschreibung – erlaubt?

Einleitung

Viele Arbeitnehmer fragen sich: „Darf mein Arbeitgeber mir kündigen, während ich krankgeschrieben bin?“ Die Unsicherheit ist groß, denn niemand möchte während einer gesundheitlichen Krise auch noch den Job verlieren. In diesem Artikel erklären wir Ihnen klar und verständlich, was rechtlich gilt, welche Schutzmechanismen existieren und wann es sinnvoll ist, sich rechtlich beraten zu lassen.


1. Darf man während der Krankschreibung gekündigt werden?

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung während der Krankschreibung ist nicht automatisch unwirksam. Das Gesetz (§ 626 BGB für fristlose Kündigungen, § 1 KSchG für ordentliche Kündigungen) verbietet dem Arbeitgeber nicht, auch während einer Krankmeldung zu kündigen.
Allerdings müssen die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sein. Das heißt: Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, falls das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet.

Beachten Sie: Alle Fristen gelten auch im Krankheitsfall. Wird eine Kündigung während der Krankheit ausgesprochen, beginnt die 3-Wochen-Frist zur Klageerhebung (§ 4 KSchG) mit Zugang der Kündigung.


2. Besondere Fälle: Kündigungsschutz trotz Krankschreibung

Für bestimmte Personengruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der auch während einer Krankheit greift. Beispiele sind:

  • Schwangere (§ 17 MuSchG)
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)

Hier ist die Kündigung nur mit Zustimmung einer zuständigen Behörde möglich – und in vielen Fällen nur unter sehr strengen Voraussetzungen.


3. Was gilt bei einer personenbedingten Kündigung wegen Krankheit?

Eine längere oder wiederholte Erkrankung kann sogar selbst Kündigungsgrund sein – Stichwort personenbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose darlegen können. Das bedeutet, dass auch künftig mit erheblichen krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Zudem muss geprüft werden, ob mildere Mittel – z. B. ein leidensgerechter Arbeitsplatz – möglich sind. Fehlt ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (§ 167 Abs. 2 SGB IX), kann das die Kündigung angreifbar machen (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).


4. Wie sollten Sie reagieren?

Erhalten Sie während Ihrer Krankschreibung eine Kündigung, sollten Sie umgehend handeln. Wichtig:

  • Kündigungsschutzklage binnen 3 Wochen erheben.
  • Keine voreiligen Gespräche ohne rechtliche Beratung führen.
  • Betriebsrat einschalten, falls vorhanden.
  • Prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz greift.

Unser Tipp: Lassen Sie die Kündigung immer von einem Fachanwalt prüfen. Häufig gibt es formale oder inhaltliche Fehler, die eine Abwehr möglich machen.


5. Unser Fazit zum Schluss

Was bedeutet das für Sie?
Eine Kündigung während der Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt, aber in vielen Fällen rechtlich angreifbar. Ob eine Kündigung wirksam ist, hängt stark von den Umständen ab.
Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen – gerade bei krankheitsbedingten Kündigungen bestehen oft gute Chancen, sich zu wehren oder eine Abfindung zu verhandeln.

Wir unterstützen Sie gern, wenn Sie sich gegen eine Kündigung während Ihrer Krankschreibung wehren möchten. Sprechen Sie uns an – wir prüfen Ihre Situation individuell.

Wir sind für Sie da! Kontaktieren Sie uns jetzt: